(Stuttgart) Am Arbeit­splatz ein Nick­erchen einzule­gen, kann eine Abmah­nung recht­fer­ti­gen. Zu spät sollte Sie allerd­ings nicht vom Arbeit­ge­ber aus­ge­sprochen werden.

Was zu beacht­en ist, erläutert der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

  • Fehlende geset­zliche Regelung führt zu Fehlern in der Praxis

Bei der Abmah­nung passieren immer wieder Fehler. Neben inhaltlichen, sind eben­so die formellen Vor­gaben zu beacht­en. Wir geben Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick darüber, was Arbeit­ge­ber hin­sichtlich Form und Frist ein­er Abmah­nung wis­sen müssen.

  • LAG Düs­sel­dorf: Kündi­gung ein­er Sixt-Mitar­bei­t­erin wegen „ver­brauchter“ Abmah­nung unwirksam

Ein aktuelles Urteil des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Düs­sel­dorf zeigt ein­mal mehr auf, dass in Sachen Abmah­nung nach wie vor Unsicher­heit­en herrschen. Nicht zulet­zt daher, dass es keine aus­drück­liche geset­zliche Regelung zur Abmah­nung im Arbeit­srecht gibt. Im vor­liegen­den Fall war die Kündi­gung ein­er Mitar­bei­t­erin, die im August 2022 wegen wieder­holten Zus­pätkom­mens erfol­gte unwirk­sam, da zuvor zwar eine Abmah­nung aus­ge­sprochen wurde, diese aber Ihre Warn­funk­tion zwis­chen­zeitlich ver­loren hat­te und daher „ver­braucht“ sei. Die Mitar­bei­t­erin war nach dieser einen Abmah­nung in den darauf­fol­gen­den sieben Monat­en regelmäßig zu spät gekom­men, ohne dass dies Fol­gen gehabt hatte.

  • Durch wen darf die Abmah­nung erteilt werden? 

Nicht jed­er im Unternehmen ist dazu befugt, Abmah­nun­gen zu erteilen. Befugt sind grund­sät­zlich Beschäftigte, welche im All­ge­meinen dazu berechtigt sind, dem betrof­fe­nen Arbeit­nehmenden verbindliche Anweisun­gen in Bezug auf Ort und Zeit, so wie die Art und Weise der arbeitsver­traglich geschulde­ten Arbeit­sleis­tung zu geben. In den meis­ten Fällen kommt diese Berech­ti­gung lediglich der oder dem direk­ten Vorge­set­zten zu.

  • Form der Abmah­nung: schriftlich oder mündlich?

Grund­sät­zlich ist für eine Abmah­nung keine Schrift­form vorgeschrieben, weshalb das mündliche Aussprechen der Kündi­gung the­o­retisch möglich ist. Prob­lema­tisch wird es allerd­ings, wenn es zum Stre­it­fall kommt, denn: Arbeit­ge­ber müssen die Umstände beweisen, welche zur Abmah­nung geführt haben. Daher ist es unbe­d­ingt sin­nvoll, die Abmah­nung schriftlich und unter der Beze­ich­nung „Abmah­nung“ zu erteilen.

  • Frist & Wirk­samkeit: Das Aussprechen der Abmahnung 

Auch eine Frist, bis wann eine Abmah­nung nach einem bes­timmten Ver­hal­ten aus­ge­sprochen wer­den muss, gibt es nicht. Zudem ver­jährt die Abmah­nung im Arbeit­srecht grund­sät­zlich nicht. Das bedeutet, dass es rechtlich gese­hen keinen bes­timmten Zeit­punkt gibt, zu dem die Abmah­nung ihre Wirkung ver­liert. Allerd­ings gilt es zu beacht­en, dass Sinn und Zweck der Abmah­nung ins­beson­dere die sog. Warn­funk­tion ist. Aus diesem Grunde kann die Abmah­nung ihre Bedeu­tung (wie im o.g. Fall beschrieben) mit der Zeit ver­lieren, wenn das gerügte Ver­hal­ten unbe­deu­tend gewor­den ist, oder der Arbeit­nehmende sich über einen lan­gen Zeitraum ver­trags­gerecht ver­hält. Hier kommt es laut Bun­de­sar­beits­gericht aber – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalls an.

Für das Erteilen der Abmah­nung muss der Betrieb­srat zunächst nicht beteiligt wer­den. Erst im Falle der ver­hal­tens­be­d­ingten Kündi­gung, ist die Ein­beziehung des Betrieb­srates zwin­gend erforderlich.

In der Prax­is wird der Betrieb­srat den­noch häu­fig vom Arbeit­ge­ber über die Abmah­nung in Ken­nt­nis geset­zt, da der abgemah­nte Arbeit­nehmende das Recht hat, sich an den Betrieb­srat mit sein­er Beschw­erde zu richt­en, wenn dieser sich durch die Abmah­nung ungerecht behan­delt fühlt.

  • Wichtig zu wissen:

Ein Auskun­ft­sanspruch über Abmah­nun­gen ste­ht dem Betrieb­srat nicht zu!

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Volk­er Görzel

Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeitsrecht

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