(Stuttgart) Ein in einem Änderungsange­bot benan­nter Tar­ifver­trag, aus dem sich die geän­derten Arbeits­be­din­gun­gen ergeben sollen, muss zum Zeit­punkt des Kündi­gungszu­ganges formwirk­sam zu Stande gekom­men sein, andern­falls ist eine Änderungskündi­gung unwirksam.

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., unter Hin­weis auf eine Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 22. Sep­tem­ber 2016 (Az.: 2 AZR 516/15).

Das beklagte Unternehmen legte den Betrieb zum 31. Juli 2013 still. Zuvor kündigte er das mit dem Kläger beste­hende Arbeitsver­hält­nis zum 31. Juli 2013, hil­f­sweise zum nächst zuläs­si­gen Ter­min. Zugle­ich bot er dem Kläger die Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es ab dem 1. August 2013, hil­f­sweise ab dem nächst zuläs­si­gen Ter­min in ein­er Ver­mit­tlungs- und Qual­i­fizierung­sein­heit „zu den in Abschn. 1 des TV Ratio TDG (neb­st Anla­gen) genan­nten Bedin­gun­gen“ an. Bis zum Zugang der Kündi­gung beim Kläger war der TV Ratio TDG noch nicht formwirk­sam zus­tande gekommen.

Der Kläger nahm das Änderungsange­bot unter dem Vor­be­halt der sozialen Recht­fer­ti­gung der Änderung der Arbeits­be­din­gun­gen an und erhob rechtzeit­ig Klage. Das BAG gab der Klage statt.

Die Änderungskündi­gung müsse ein bes­timmtes, zumin­d­est bes­timm­bares Ange­bot zur Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es zu geän­derten Bedin­gun­gen enthal­ten. Das Änderungsange­bot müsse so konkret gefasst sein, dass es der Arbeit­nehmer ohne weit­eres annehmen kann. Ihm müsse klar sein, welche Ver­trags­be­din­gun­gen kün­ftig gel­ten sollen.

Da der im Änderungsange­bot genan­nte „TV Ratio TDG“ bei Zugang des Änderungsange­bots von den Tar­ifver­tragsparteien noch nicht formwirk­sam abgeschlossen war, stand nicht zweifels­frei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwäh­nte Tar­ifver­trag wirk­sam wer­den würde. Diese Unklarheit ging deshalb zu Las­ten des beklagten Unternehmens und führte zur Unwirk­samkeit der Änderungskündigung.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet er bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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