(Stuttgart) Auch außer­be­trieblich­es Fehlver­hal­ten kann die frist­lose Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es rechtfertigen.

Das, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, stellt das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Hamm in ein­er aktuellen Entschei­dung vom 19.08.2021, Az. 8 Sa 1671/19 aus­drück­lich fest.

In dem entsch­iede­nen Fall hat­te der Arbeit­nehmer bei der Beantra­gung eines Immo­bilienkred­ites bei ein­er Bank gefälschte Gehaltsabrech­nun­gen vorgelegt und damit gegenüber der Bank ein höheres Einkom­men vorgetäuscht.

Das LAG stellt aus­drück­lich fest, dass außer­di­en­stlich began­gene Straftat­en ein Arbeitsver­hält­nis belas­ten kön­nen, wenn sie nach objek­tiv­er Betra­ch­tung geeignet sind, ern­sthafte Zweifel in der Eig­nung des Arbeit­nehmers für die ihm obliegende Tätigkeit zu begrün­den. Aus ein­er wegen der Straftat anzunehmenden funk­tion­s­ab­hängig zur beurteilen­den Unzu­ver­läs­sigkeit oder Ungeeignetheit des Arbeit­nehmers könne dann insoweit ein per­so­n­enbe­d­ingter wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB zur frist­losen Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es fol­gen. Voraus­set­zung hier­bei sei, dass das außer­di­en­stliche Ver­hal­ten das Arbeitsver­hält­nis konkret berühre, etwa im Kon­text der Arbeit­sleis­tung oder im Bere­ich des per­sön­lichen Vertrauens.

Im konkreten entsch­iede­nen Fall war der Arbeit­nehmer kaufmän­nisch aus­ge­bildet und zu seinen Tätigkeit­en gehörte die Ver­mit­tlung und Ver­längerung von Mobil­funkverträ­gen. Insoweit war es im Rah­men der Verkauf­s­ge­spräche Auf­gabe des Arbeit­nehmers, die Iden­tität der Kun­den festzustellen und die zum Ver­tragss­chluss erforder­lichen per­sön­lichen Dat­en aufzunehmen. Der Arbeit­nehmer war auch berechtigt, über die Ver­tragss­chlüsse dann auch zu entschei­den. Aus Sicht des LAG recht­fer­tigte dieses Fehlver­hal­ten des Arbeit­nehmers den Schluss, dass der Arbeit­ge­ber nicht mehr darauf ver­trauen durfte, dass der Arbeit­nehmer sich im Rah­men sein­er beru­flichen Tätigkeit kor­rekt ver­halte und deshalb aus Sicht des Arbeit­ge­bers für eine weit­ere Tätigkeit ungeeignet sei.

Das LAG erk­läre deshalb die frist­lose Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es für wirksam.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Michael Henn
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