(Stuttgart) Die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es ein­er nicht gegen das Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 geimpften medi­zinis­chen Fachangestell­ten zum Schutz von Patien­ten und der übri­gen Belegschaft vor ein­er Infek­tion ver­stößt nicht gegen das Maßregelungsver­bot des § 612a BGB.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22 –.

Die Klägerin arbeit­ete seit dem 1. Feb­ru­ar 2021 als medi­zinis­che Fachangestellte bei der Beklagten, die ein Kranken­haus betreibt. Die Klägerin wurde auf ver­schiede­nen Sta­tio­nen in der Patien­ten­ver­sorgung einge­set­zt. Sie war nicht bere­it, sich ein­er Imp­fung gegen SARS-CoV­‑2 zu unterziehen und nahm entsprechende Imp­fange­bote ihrer Arbeit­ge­berin nicht wahr. Die Beklagte kündigte das Arbeitsver­hält­nis inner­halb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich frist­gemäß zum 31. August 2021. Hierge­gen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und ins­beson­dere gel­tend gemacht, die Kündi­gung ver­stoße gegen das Maßregelungsver­bot des § 612a BGB. Vor Wirk­samw­er­den der ab dem 15. März 2022 gel­tenden Pflicht zur Vor­lage eines Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis­es für das Kranken­haus­per­son­al (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu ein­er Imp­fung verpflichtet gewesen.

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Zweit­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg.

Das Beru­fungs­gericht hat zutr­e­f­fend angenom­men, dass die Kündi­gung nicht gegen das Maßregelungsver­bot des § 612a BGB ver­stößt. Es fehlt an der dafür erforder­lichen Kausal­ität zwis­chen der Ausübung von Recht­en durch den Arbeit­nehmer und der benachteili­gen­den Maß­nahme des Arbeit­ge­bers. Das wesentliche Motiv für die Kündi­gung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich ein­er Imp­fung gegen SARS-CoV­‑2 zu unterziehen, son­dern der beab­sichtigte Schutz der Kranken­haus­pa­tien­ten und der übri­gen Belegschaft vor ein­er Infek­tion durch nicht geimpftes medi­zinis­ches Fach­per­son­al. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeu­tung, dass die Kündi­gung vor Inkraft­treten der geset­zlichen Impf­pflicht erk­lärt wor­den ist. Auch unter ver­fas­sungsrechtlichen Gesicht­spunk­ten beste­hen keine Bedenken an der Wirk­samkeit der Kündigung.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen, um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.      

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