(Stuttgart) Die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es eines schwer­be­hin­derten Men­schen, die ein Arbeit­ge­ber ohne Anhörung der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung ausspricht, ist gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezem­ber 2016 bis zum 31. Dezem­ber 2017 gel­tenden Fas­sung (seit dem 1. Jan­u­ar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam.

Der erforder­liche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stel­lung­nahme der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung richt­en sich nach den für die Anhörung des Betrieb­srats gel­tenden Grund­sätzen (§ 102 BetrVG). Die Kündi­gung ist nicht allein deshalb unwirk­sam, weil der Arbeit­ge­ber die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung ent­ge­gen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (seit dem 1. Jan­u­ar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündi­gungsab­sicht unter­richtet oder ihr das Fes­thal­ten an seinem Kündi­gungsentschluss nicht unverzüglich mit­geteilt hat.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 13.12.2018 —  Az. 2 AZR 378/18.

Die Beklagte beantragte im Dezem­ber 2016 die behördliche Zus­tim­mung zu ein­er ordentlichen Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es der einem schwer­be­hin­derten Men­schen gle­ichgestell­ten Klägerin. Das Inte­gra­tionsamt erteilte die Zus­tim­mung mit Bescheid vom 20. Feb­ru­ar 2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte die Beklagte den Betrieb­srat sowie die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung zu ihrer Beendi­gungsab­sicht an und kündigte am 24. März 2017 das Arbeitsver­hält­nis der Klägerin zum 30. Sep­tem­ber 2017.

Die Vorin­stanzen haben der dage­gen gerichteten Kündi­gungss­chutzk­lage stattgegeben. Auf die Revi­sion der Beklagten hat der Zweite Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts das Beru­fung­surteil aufge­hoben und die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurück­ver­wiesen. Das Beru­fungs­gericht hat zu Unrecht angenom­men, die Kündi­gung sei nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF unwirk­sam, weil die Beklagte die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung erst nach Abschluss des Ver­fahrens vor dem Inte­gra­tionsamt und nach Anhörung des Betrieb­srats beteiligt habe. Der Sen­at kon­nte anhand der bish­er getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen die Wirk­samkeit der Kündi­gung nicht abschließend beurteilen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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