(Stuttgart) Ger­ade bei som­mer­lichen Tem­per­a­turen stellen sich Arbeit­nehmer häu­fig die Frage, ob sie sich angesichts der Hitze luftiger klei­den dürfen.

Dies, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, lässt sich nicht pauschal für alle Berufe beant­worten. Vielmehr kommt es auf den konkreten Beruf und den Einzelfall an.

Grund­sät­zlich ist hier das Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers entschei­dend. Dieses bes­timmt sich gem. § 106 1 GewO nach bil­ligem Ermessen. Wie dieses bil­lige Ermessen für den Beruf aussieht, ist eine Abwä­gungsentschei­dung im Einzelfall. Abge­wogen wird hier das Inter­esse des Arbeit­ge­bers gegen das all­ge­meine Per­sön­lichkeit­srecht des Arbeit­nehmers aus Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG.

  • Nicht nur die Klei­dung als Inhalt des Weisungsrechts 

Das Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers beschränkt sich nicht nur auf die Klei­dung, son­dern kann sich auch auf andere Aspek­te des äußeren Erschei­n­ungs­bildes erstreck­en. So kann es unter Umstän­den sein, dass der Arbeit­ge­ber das Tra­gen von Pierc­ings oder son­stigem Schmuck ver­bi­eten kann. Auch kön­nte er das Tra­gen ein­er bes­timmten Frisur vorschreiben.

  • Freie Entschei­dung des Arbeitnehmers?

Im Grund­satz ist der Arbeit­nehmer – vor­be­haltlich geset­zlich­er Anord­nun­gen – frei in sein­er Klei­dungsentschei­dung. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn dies im Arbeits- oder Tar­ifver­trag fest­geschrieben ist.

  • „Es kommt darauf an“ 

Konkret gel­ten für Arbeit­nehmer mit Kun­denkon­takt andere Maßstäbe als für Arbeit­nehmer ohne Kun­denkon­takt. So ist es ger­ade in der Bank- und Steuer­wirtschaft so, dass ein zu leg­erer Klei­dungsstil als unser­iös wahrgenom­men wird und somit auch – im schlimm­sten Fall – geschäftss­chädi­gend sein kann. Aber auch hier kann es sein, dass ger­ade bei war­men Tem­per­a­turen eine Krawat­te auch ein­mal wegge­lassen wer­den kann.

  • Gren­zen des Weisungsrechts 

Das Direk­tion­srecht des Arbeit­ge­bers ist allerd­ings nicht gren­zen­los. Es muss hier stets ein betrieblich­es Inter­esse für die Weisung beste­hen, das dann auch die Arbeit­nehmer­in­ter­essen über­wiegen muss. Einen Fall in dem eine Weisung des Arbeit­ge­bers unzuläs­sig war, entsch­ied das LAG Hamm bere­its im Jahr 1993. Hier wollte ein Arbeit­ge­ber das Tra­gen von Dien­stk­lei­dung fes­tle­gen, weil dies Teil eines Mar­ket­ing-Konzepts war. Diese war allerd­ings so eng und unäs­thetisch, dass die Arbeit­nehmer diese Weisung nicht befol­gen mussten, weil sie unzuläs­sig war (LAG Hamm v. 7. 7. 93; 14 Ta 435/93).

  • Kon­se­quen­zen für bei­de Seiten 

Für Arbeit­ge­ber ist es also empfehlenswert alle Anforderun­gen an die Arbeit­sklei­dung und das äußere Erschei­n­ungs­bild im Arbeitsver­trag festzuhal­ten. Eine spätere Weigerung des Arbeit­nehmers kann arbeit­srechtliche Kon­se­quen­zen bis hin zur Kündi­gung nach sich ziehen. Für Arbeit­nehmer ist hinge­gen zu beacht­en, dass sie in ihrer Entschei­dung grund­sät­zlich frei sind, es sei denn, etwas anderes ist ver­traglich vere­in­bart oder geset­zlich vorgeschrieben. Zum Schutz der Arbeit­nehmer hat der Betrieb­srat in Fra­gen der Klei­dung und des äußeren Erschei­n­ungs­bildes ein Mitbestimmungsrecht.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Volk­er Görzel
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