(Stuttgart) Wenn ein Arbeit­ge­ber im Arbeit­szeug­nis dem Arbeit­nehmer über­durch­schnit­tliche Leis­tun­gen bescheinigt, hat der Arbeit­nehmer auch Anspruch auf eine abschließende Leis­tungs­beurteilung „stets zu unser­er vollen Zufriedenheit“.

Das, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, stellt das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Rhein­land-Pfalz in ein­er jet­zt veröf­fentlicht­en Entschei­dung vom 10.06.2021, Az. 5 Sa 348/20 aus­drück­lich fest.

Der Arbeit­ge­ber hat­te dem Arbeit­nehmer im Zeug­nis­text über­durch­schnit­tliche Leis­tun­gen und gute Arbeit bescheinigt und ins­ge­samt ein sehr pos­i­tives Zeug­nis for­muliert, dann aber abschließend die Leis­tun­gen nur mit der Klausel „zu unser­er vollen Zufrieden­heit“ bew­ertet und nicht wie vom Arbeit­nehmer erwartet mit „stets zu unser­er vollen Zufriedenheit“.

Damit war das Arbeit­szeug­nis aus Sicht des LAG in sich nicht stim­mig, da die abschließende Beurteilung nicht vere­in­bar war mit den zuvor erfol­gten Einzel­be­w­er­tun­gen. Das LAG stellte deshalb fest, dass der Arbeit­nehmer Anspruch auf die bessere For­mulierung habe.

Für Arbeit­ge­ber bedeutet dies, dass sie stets darauf acht­en müssen, dass die Beurteilung ins­ge­samt schlüs­sig ist und sich nicht einzelne Beurteilun­gen widersprechen.

Zusät­zlich stellte das LAG auch fest, dass einem Arbeit­nehmer auch bei kleineren Auf­fäl­ligkeit­en oder einem ein­ma­li­gen Fehlver­hal­ten zu bescheini­gen sei, dass sein Ver­hal­ten ein­wand­frei gewe­sen sei. Ein­ma­lige Vor­fälle oder Umstände, die für den Arbeit­nehmer, seine Führung und Leis­tung nicht charak­ter­is­tisch seien, wür­den nicht in das Arbeit­szeug­nis gehören.

Für Arbeit­ge­ber emp­fiehlt es sich deshalb, die For­mulierung im Zeug­nis sorgfältig zu prüfen. Arbeit­nehmern kann nur ger­at­en wer­den, Arbeit­szeug­nisse im Zweifels­fall immer über­prüfen zu lassen, um Nachteile durch ein zu neg­a­tives Zeug­nis im weit­eren Beruf­sleben zu vermeiden.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
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VDAA – Präsident
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