Bun­destag beschließt Entschädi­gung für Arbeit­nehmer bei Lohnaus­fall infolge Schulschließung

(Stuttgart) Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite verabschiedet.

Einen Überblick über die geset­zliche Neuregelung gibt der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott dar.

  • Grund­satz: Lohn nur bei Arbeit

Der Arbeit­ge­ber muss den Arbeit­slohn nur zahlen, wenn der Arbeit­nehmer auch tat­säch­lich arbeit­et. „Es gilt der Grund­satz: Ohne Arbeit kein Lohn“, so Fuhlrott. Aus Grün­den des Arbeit­nehmer­schutzes gibt es hier­von aber einige Aus­nah­men. Ist der Arbeit­nehmer erkrankt, muss der Arbeit­ge­ber etwa Lohn­fortzahlung leis­ten (§ 3 Ent­gelt­fortzahlungs­ge­setz). Auch hat der Arbeit­nehmer einen Anspruch darauf, während seines Urlaubs bezahlt zu wer­den (§ 1 Bun­desurlaub­s­ge­setz). Gibt es allerd­ings keine solche Aus­nahme, die dem Arbeit­nehmer einen Lohnanspruch zugeste­ht, obwohl er nicht arbeit­et, erhält er keinen Arbeitslohn.

  • Ent­geltzahlung bei Schulschließungen

Vor diesem Prob­lem standen und ste­hen viele Arbeit­nehmer allerd­ings derzeit: Die Schulen und KiTas haben auf­grund behördlich­er Ver­fü­gun­gen geschlossen. Kinder müssen zuhause betreut wer­den. In ein­er solchen Aus­nahme­si­t­u­a­tion darf sich der Arbeit­nehmer zwar auf ein Leis­tungsver­weigerungsrecht berufen. Es ist ihm in ein­er solchen Sit­u­a­tion nicht zumut­bar, zur Arbeit zu gehen. Der Arbeit­nehmer, der in ein­er solchen Sit­u­a­tion zuhause bleibt, han­delt damit zwar nicht pflichtwidrig (§ 275 Abs. 3 Bürg­er­lich­es Geset­zbuch). Wer allerd­ings kein­er Home­Of­fice-Tätigkeit nachge­hen und von zuhause nicht arbeit­en kann, erhält in ein­er solchen Sit­u­a­tion auch kein Geld mehr von seinem Arbeit­ge­ber. Es bleibt nur die Möglichkeit der Gewährung von Urlaub. Auch die bish­eri­gen arbeits­ge­set­zlichen Regelun­gen helfen dem Arbeit­nehmer hier­bei nicht. Zwar gibt es eine Aus­nah­mevorschrift im Bürg­er­lichen Geset­zbuch (§ 616 BGB), wonach der Arbeit­nehmer sein Gehalt vorüberge­hend weit­er erhält, wenn er auf­grund eines durch ihn nicht zu ver­schulden­den Umstands sein­er Tätigkeit nicht mehr nachge­hen kann. Diese Norm ist aber in vie­len Arbeitsverträ­gen stan­dard­mäßig aus­geschlossen. Zudem kann hier­aus ein Lohnanspruch nur für eine vorüberge­hende Zeit, also max­i­mal eine Woche hergeleit­et wer­den. „Arbeit­nehmer kön­nen so schnell in eine exis­tenzbedrohliche Sit­u­a­tion kom­men. Der Lohn wird nicht mehr gezahlt, aber der Leben­sun­ter­halt muss weit­er finanziert wer­den“, so Fuhlrott.

  • Neue geset­zliche Regelung gibt Entschädigungsanspruch

Vor diesem Hin­ter­grund hat der Geset­zge­ber nun­mehr gehan­delt und das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite“ am 25.03.2020 im Bun­destag ver­ab­schiedet. Der Bun­desrat muss dem Gesetz am Fre­itag zwar noch zus­tim­men, was aber als sich­er gilt. Das Gesetz soll dann bere­its ab dem 30.03.2020 in Kraft treten.

Dadurch wird das Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG) um eine Regelung in § 56 Abs. 1 a erweit­ert, wonach der Arbeit­nehmer im Falle einer

  • infek­tions­be­d­ingten behördlichen Schließungsanord­nung ein­er KiTa oder Schule, auf­grund der er
  • sich für sein unter zwölfjähriges bzw. behin­dertes Kind selb­st küm­mern muss und
  • dadurch einen Ver­di­en­staus­fall erlei­det und er auch
  • keine anderen zumut­baren Betreu­ungsmöglichkeit­en hatte,

67% des ihm ent­stande­nen Ver­di­en­staus­falls vom Staat erstat­tet bekommt.
Voraus­set­zung ist weit­er­hin, dass der Schließungszeitraum außer­halb der Schulfe­rien liegt. Die Entschädi­gung wird zudem max­i­mal für sechs Wochen gezahlt und ist auf EUR 2.016, — je vollen Monat gedeck­elt (§ 56 S. 3 IfSG n.F.).

„Das neue Gesetz ist eine sin­nvolle Regelung. Sie sorgt dafür, dass Arbeit­nehmer entschädigt wer­den, wenn auf ein­mal ihre Kinder­be­treu­ung ent­fällt. Auch wer­den Unternehmen von den Kosten ent­lastet, indem die Entschädi­gung durch den Staat gezahlt wird“, so Fuhlrott.

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern, bei Fra­gen zur Reich­weite oder dem Umfang der neuen Regelung Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

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Prof. Dr. Michael Fuhlrott
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Fachan­walt für Arbeitsrecht

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