(Stuttgart) Die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht, über eine erfolgte vollständige Schutzimpfung gegen Corona zu täuschen, kann die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. 

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf eine soeben veröffentlichte Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.02.2022 (Az. 11 Ca 5388/21)

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer bei Einführung der 3G-Regelungen am Arbeitsplatz seinem Arbeitgeber eine Kopie seines Impfausweises vorgelegt, nachdem der Kläger über einen seiner Zeit vollständigen Impfausweis gegen Corona verfügen sollte.

Aufgrund von Auffälligkeiten entstand beim Arbeitgeber der Verdacht, dass der Impfausweis gefälscht sein könnte. Bei einer Anhörung stritt der Kläger aber ab, dass der Impfausweis gefälscht sei und behauptete, vollständig geimpft zu sein. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Der Kläger erhob dagegen Kündigungsschutzklage und behauptete, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Dies begründete er u.a. damit, dass die Vorlage der Kopie eines gefälschten Impfausweises zum damaligen Zeitpunkt nicht strafbar gewesen sei.

Unstreitig war zwischenzeitlich, dass der Kläger die Kopie eines gefälschten Impfausweises vorgelegt hatte und zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht geimpft war.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf stellte jetzt fest, erläutert Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam sei, da ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliege.

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Absicht, die Nachweispflicht des § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz zu umgehen, stelle die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Die Verwendung von gefälschten Impfausweisen in der derzeitigen Pandemielage könne auch erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen. Der Arbeitgeber sei deshalb verpflichtet, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten. Deshalb sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der Nachweispflicht jedes Beschäftigten täglich zu überwachen. Nur so können Mitarbeiter und Kunden vor einem hohen Infektionsrisiko geschützt werden.

Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei dem Arbeitgeber deshalb unzumutbar gewesen. Im konkreten Fall sei auch eine Abmahnung nicht notwendig gewesen, da es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung gehandelt habe.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf stellte abschließend fest, dass der Kläger durch sein berechnendes und rücksichtsloses Verhalten die Gesundheit der anderen Arbeitnehmer und der Kunden gefährdet habe, deshalb sei die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne eine Abmahnung gerechtfertigt.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll
Kronprinzstr. 14

70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de