(Stuttgart) Eine Ver­sorgungsregelung kann wirk­sam vorse­hen, dass bei der Ermit­tlung der anrech­nungs­fähi­gen Dien­stzeit­en im Rah­men der Berech­nung des Alter­sruhegelds die Zeit­en ein­er Teilzeitbeschäf­ti­gung lediglich anteilig berück­sichtigt werden. 

Eben­so kann eine Ver­sorgungsregelung vorse­hen, dass eine Höch­st­gren­ze eines Alter­sruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeit­nehmern entsprechend dem Teilzeit­grad während des Arbeitsver­hält­niss­es gekürzt wird. Diese Regelun­gen stellen keine unzuläs­sige Diskri­m­inierung wegen der Teilzeitar­beit iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG da.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 23. März 2021 — 3 AZR 24/20.

Die Klägerin war annäh­ernd 40 Jahre bei der Beklagten über­wiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht sie auf Grund­lage der im Betrieb der Beklagten gel­tenden Konz­ern­be­trieb­svere­in­barung („Leis­tung­sor­d­nung“) ein betrieblich­es Alter­sruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsver­hält­niss­es erre­icht­en ver­sorgungs­fähi­gen Einkom­men und den zurück­gelegten anrech­nungs­fähi­gen Dien­st­jahren ab. Soweit das maßgebende Einkom­men ein Ent­gelt für Teilzeitar­beit ist, wird das Einkom­men zugrunde gelegt, das der Mitar­beit­er in Vol­lzeit erzielt hätte. Die Leis­tung­sor­d­nung enthält fern­er eine Regelung, wonach Dien­stzeit­en in Teilzeitar­beit nur anteilig angerech­net wer­den. Die anrech­nungs­fähige Dien­stzeit ist auf höch­stens 35 Jahre begren­zt. Wird dieser Zeitraum über­schrit­ten, wer­den die Jahre mit dem für den Arbeit­nehmer gün­stig­sten Ver­hält­nis berück­sichtigt. Nach der Leis­tung­sor­d­nung gilt für das Alter­sruhegeld eine absolute Höch­st­gren­ze von 1.375,00 Euro im Monat, wenn das Einkom­men bei Ein­tritt des Ver­sorgungs­falls die maßgebende Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung über­steigt. Bei der Klägerin sieht die Leis­tung­sor­d­nung einen Teilzeit­fak­tor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annäh­ernd 40 Jahre beste­hen­den Arbeitsver­hält­nis ins­ge­samt 34,4 Vol­lzeitar­beit­s­jahre gear­beit­et hat. Gegen die Berück­sich­ti­gung des Teilzeit­fak­tors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Dif­ferenz zum höch­st­möglichen Alter­sruhegeld gerichteten Klage gewandt.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat ihr teil­weise stattgegeben.

Die Revi­sion der Beklagten hat­te — im Gegen­satz zur Anschlussre­vi­sion der Klägerin — vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg.

Die ins­ge­samt klage­ab­weisende Entschei­dung des Arbeits­gerichts wurde wieder­hergestellt. Die in der Leis­tung­sor­d­nung vorge­se­hene Berech­nung des Alter­sruhegelds unter Berück­sich­ti­gung eines Teilzeit­grads ist wirk­sam. Die Klägerin wird nicht iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitar­beit benachteiligt, weil ihre über annäh­ernd 40 Jahre erbrachte Arbeit­sleis­tung nicht in 34,4 Vol­lzeitar­beit­s­jahre umgerech­net wurde. Mit einem Arbeit­nehmer, der 34,4 Jahre in Vol­lzeit gear­beit­et und dann in den Alter­sruh­e­s­tand getreten ist, ist sie nicht ver­gle­ich­bar. Auch kann sie nicht mit Erfolg gel­tend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitar­beit benachteiligt wird, weil der nach der Leis­tung­sor­d­nung ermit­telte Teilzeit­fak­tor auch auf die Ver­sorgung­shöch­st­gren­ze ange­wandt wird. Sie erhält vielmehr ein Alter­sruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbracht­en Arbeit­sleis­tung im Ver­hält­nis zur Arbeit­sleis­tung eines gle­ich lange im Unternehmen der Beklagten in Vol­lzeit täti­gen Arbeit­nehmers entspricht. Das ist zulässig.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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