(Stuttgart) Einige Betriebe dür­fen nach den Abstim­mungen von Bund und Län­dern wieder öff­nen. Zeit­gle­ich dazu erhöht das Bun­de­sar­beitsmin­is­teri­um aber die Vor­gaben an den Arbeitss­chutz. Masken, Desin­fek­tion­s­mit­tel & Co. müssen vom Arbeit­ge­ber dazu gestellt werden.

Einen Überblick über die Neuregelun­gen gibt der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

Arbeit­nehmer­schutz verpflichtet zum Tätigwerden

Arbeit­ge­ber sind auf­grund des Arbeitss­chutzge­set­zes (Arb­SchG) verpflichtet, die erforder­lichen Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes zu tre­f­fen. Hier­bei müssen sie die aktuellen Umstände berück­sichti­gen, die die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten bei der Arbeit bee­in­flussen (§ 3 Arb­SChG). Welche Maß­nah­men dies im Einzel­nen sind, schreibt das Gesetz Arbeit­ge­bern aber nicht vor.

Um hier in der aktuellen Sit­u­a­tion konkrete Vor­gaben zu schaf­fen, hat die Bun­desregierung am 16.4.2020 in Abstim­mung mit den Trägern der Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung eine Richtlin­ie erlassen, die konkrete Vor­gaben für Unternehmen enthält.

Betriebliche Gefährdungs­beurteilung

„Nach § 5 Arb­SchG haben Arbeit­ge­ber auch schon bis­lang eine Gefährdungs­beurteilung der Arbeit­splätze vorzunehmen“, so Fuhlrott. „Natür­lich wird der Arbeit­ge­ber bei dieser Beurteilung die aktuelle gesund­heitliche Sit­u­a­tion in Deutsch­land zu beacht­en haben“. Insoweit mussten auch bis­lang schon in Betrieben, bei denen weit­ergear­beit­et wurde, durch den Arbeit­ge­ber darauf geachtet wer­den, dass Schutz­maß­nah­men einge­hal­ten wer­den. Im Einzelfall müssen sich Arbeit­ge­ber dazu mit den Betrieb­särzten und den Fachkräften für Arbeitssicher­heit abstim­men. Auch entsprechende behördliche Kon­trollen sind möglich.

SARS-CoV-2-Arbeitss­chutz­s­tan­dard

Ändert sich die Gefahren­lage, ist die Gefährdungs­beurteilun­gen anzu­passen. „Hier­bei sind nun­mehr auch die Hin­weise nach dem neuen Arbeitss­chutz­s­tan­dard zu beacht­en“, so Fuhlrott. Danach soll der weit­er­hin vorhan­de­nen Ansteck­ungs­ge­fahr Rech­nung getra­gen wer­den und sollen auch im betrieblichen Bere­ich wirk­same Schutz­maß­nah­men getrof­fen wer­den. Nach dem neuen Arbeitss­chutz­s­tan­dard gel­ten hier­bei zwei Grundsätze:

  • Kann der Min­destab­stand von 1,5 Metern nicht einge­hal­ten wer­den, so sollen arbeit­ge­ber­seit­ig Mund-Nasen-Bedeck­un­gen vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellt und getra­gen werden.
  • Beschäftigte mit ungek­lärten Atemwegssymp­tomen oder Fieber sollen sich nicht auf dem Betrieb­s­gelände aufhalten.

Einzelne Maß­nah­men zum Gesundheitsschutz

Arbeit­ge­ber sollen nach dem Papi­er ins­beson­dere darauf acht­en, dass die Arbeit­nehmer aus­re­ichen­den Abstand – min­destens 1,5 Meter – zu anderen Per­so­n­en hal­ten. Wo dies nicht möglich ist, sollen alter­na­tive Schutz­maß­nah­men getrof­fen wer­den. Als Beispiele wer­den dazu Abtren­nun­gen genannt.

Als weit­ere tech­nis­che Maß­nah­men wer­den aufgezählt:

  • Regelmäßige Reini­gung von Türklinken und Handläufe
  • Ver­mei­dung von Schlangen­bil­dun­gen auch in Pausen­räu­men und Kan­ti­nen, z.B. durch Erweiterung der Essen­szeit­en oder – als let­zte Maß­nahme, wenn dies nicht ver­mei­d­bar ist – durch Schließung von Kantinen
  • Regelmäßiges Lüften von Räumen
  • Bil­dung von fes­ten Arbeit­steams, um häu­fi­gen per­son­ellen Wech­sel in der Belegschaft zu vermeiden
  • Weit­ere Nutzung des Home­Of­fice für Büroarbeiten
  • Reduzierung von Dien­streisen und Meetings

Als organ­isatorische Maß­nah­men wer­den vorgeschlagen:

  • Markierung von Schutz­ab­stän­den z.B. durch Kle­be­band auf dem Fußboden
  • Kann der Min­destab­stand nicht einge­hal­ten wer­den, sind alter­na­tive Maß­nah­men wie das Tra­gen von Mund-Nase-Bedeck­un­gen zu tre­f­fen. Diese sind vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung zu stellen.
  • Ver­set­zte Arbeits- und Pausenzeiten
  • Schich­t­ende und Schicht­neube­ginn so gestal­ten, dass ein Zusam­men­tr­e­f­fen von vie­len Men­schen ver­mieden wird
  • Beschränkung des Zutritts Betrieb­s­fremder auf ein Min­i­mum und Erfas­sung von deren Kontaktdaten
  • Schaf­fung ein­er kon­tak­t­losen Fieber­mes­sung bei Verdachtsfällen
  • Sofor­tige Freis­tel­lung von Mitar­beit­ern mit Krankheitssymp­tomen bis zu ein­er ärztlichen Abklärung
  • Beach­tung von Hus­ten- und Niesetikette

Fol­gen für Unternehmen und Arbeitnehmer

„Die meis­ten Arbeit­ge­ber haben bere­its bis­lang entsprechende Schutz­maß­nah­men für die Belegschaft getrof­fen“, meint Fuhlrott. „Daher wer­den die Regelun­gen für viele Betriebe eine Hil­festel­lung geben, die beste­hen­den Maß­nah­men anzu­passen“. Arbeit­ge­ber müssen eben­falls aktiv wer­den und Schutz­masken für ihre Mitar­beit­er beschaf­fen – jeden­falls dann, wenn der Min­destab­stand nicht einge­hal­ten“, so Fuhlrott. „Trifft der Arbeit­ge­ber entsprechende Schutz­maß­nah­men, muss der Arbeit­nehmer seine Tätigkeit auch ausüben. Er darf also nicht unter Beru­fung auf die Angst vor Ansteck­ung zuhause bleiben. Tut er dies gle­ich­wohl, dro­ht eine frist­lose Kündi­gung“, so der Arbeit­srechtler. „Aus­nah­men mag es für Arbeit­nehmer mit ein­schlägi­gen Vor­erkrankun­gen geben. Wenn diese ein Attest vor­legen und auch der Betrieb­srat eine Infek­tion als fol­gen­schw­er ein­schätzt, wer­den diese Mitar­beit­er weit­er­hin zuhause bleiben dür­fen. Sie erhal­ten dann allerd­ings auch keinen Lohn“, so Fuhlrott.

Das Doku­ment ist im Wort­laut abruf­bar unter:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bei Unklarheit­en zum zuläs­sigem Arbeitss­chutz­s­tan­dard Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Prof. Dr. Michael Fuhlrott
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Fachan­walt für Arbeitsrecht

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