(Stuttgart) Auch an Mini­job­ber kann die Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie gezahlt wer­den, es erfol­gt auch keine Anrech­nung auf die Ver­di­en­st­gren­ze von 520 € monatlich. Arbeit­nehmende mit mehreren Arbeitsver­hält­nis­sen kön­nen diese Zahlung auch mehrfach erhalten.

Der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart erläutert die maßge­blichen Eckpunkte.

Die Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie ist eine steuer- und beitrags­freie Son­derzahlung der Arbeit­ge­ber von bis zu 3.000 €.

Auf­grund der steigen­den Preise hat die Bun­desregierung im soge­nan­nten 3. Ent­las­tungspaket für Arbeit­ge­ber die Möglichkeit geschaf­fen, ihren Beschäftigten eine Son­derzahlung von bis zu 3.000 € steuer­frei und sozialver­sicherungs­frei, also „brut­to= net­to“ auszahlen.

Für diese Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie gilt:

  • Die Zahlung muss frei­willig erfol­gen oder in einem Tar­ifver­trag geregelt sein, es ist also nicht möglich, einen ver­traglich beste­hen­den Anspruch in eine Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie umzuwandeln
  • Arbeit­ge­berin­nen und Arbeit­ge­ber kön­nen die Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie ab sofort bis zum 31. Dezem­ber 2024 auszahlen.
  • Die Ober­gren­ze von ins­ge­samt 3.000 Euro gilt für den gesamten Zeitraum und entste­ht nicht jedes Jahr aufs Neue.
  • Die Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie kön­nen alle Arbeit­nehmende erhal­ten – ganz egal, ob sie eine Vol­lzeit- oder Teilzeitbeschäf­ti­gung ausüben. Daher kön­nen auch Beschäftigte in Mini­jobs diese Zahlung erhalten.
  • Arbeit­ge­berin­nen und Arbeit­ge­ber kön­nen entschei­den, in welch­er Höhe die Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie gezahlt wird. In Betrieben mit Betrieb­srat ist die Entschei­dung über den Verteilungsmodus aber mitbestimmungspflichtig.
  • Die Son­derzahlung erfol­gt zusät­zlich zum Ver­di­enst. Sie wird daher bei der sozialver­sicherungsrechtlichen Beurteilung ein­er Beschäf­ti­gung nicht zum Arbeit­sent­gelt hinzugerech­net, damit kön­nen auch Mini­job­ber diese Zahlung erhal­ten, da sie nicht auf die Einkom­mensgren­ze von 520 € angerech­net wird.
  • Unternehmen haben auch die Möglichkeit, den Gesamt­be­trag in mehreren Teil­be­trä­gen zu zahlen.
  • Arbeit­nehmende mit mehreren Beschäf­ti­gungsver­hält­nis­sen kön­nen die Infla­tion­saus­gle­ich­prämie in jedem Arbeitsver­hält­nis erhal­ten, es gibt keine Begrenzung.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
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