(Stuttgart) Bei der nach § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 Insol­ven­zord­nung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vor­fäl­ligkeit der auf den Träger der geset­zlichen Insol­ven­zsicherung nach § 9 Abs. 2 Betrieb­srentenge­setz (BetrAVG), den Pen­sion­ssicherungsvere­in (PSV), überge­gan­genen Betrieb­srente­nansprüche auf­grund der Kap­i­tal­isierung der Ansprüche entste­ht, ist der geset­zliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 18. Mai 2021 — 3 AZR 317/2.

Der Kläger ist der PSV. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insol­ven­zver­wal­ter in dem am 1. Okto­ber 2017 eröffneten Insol­ven­zver­fahren über das Ver­mö­gen der ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­berin. Diese hat­te ihren Arbeit­nehmern Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung zuge­sagt und gewährt. Im Insol­ven­zver­fahren meldete der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn überge­gan­gene kün­ftige Rente­nansprüche aus diesen Zusagen umgerech­net auf einen Ein­mal­be­trag zur Insol­ven­zta­belle an. Den maßge­blichen Betrag hat der Kläger unter Zugrun­dele­gung eines Abzin­sungszinssatzes von 3,75 vH ermit­telt. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berech­nung von Pen­sion­srück­stel­lun­gen maßge­blichen Zinssatz für Okto­ber 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Der Beklagte hat die angemeldete Forderung nur zum Teil anerkan­nt und zur Insol­ven­zta­belle fest­gestellt, sie im Übri­gen bestrit­ten. Die Dif­ferenz der bestrit­te­nen Forderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den geset­zlichen Zinssatz von 4 vH gemäß § 246 BGB als Abzin­sungszinssatz zugrunde gelegt hat. Der Kläger ver­langt die Fest­stel­lung weit­er­er 3.833,00 Euro — die bestrit­tene Dif­ferenz — zur Insol­ven­zta­belle im Insol­ven­zver­fahren der ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­berin. Das Arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben, das Lan­desar­beits­gericht hat die Beru­fung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revi­sion des Beklagten hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Zwar ist in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehren­den Leis­tun­gen von unbes­timmter Dauer, aber bes­timmtem Betrag — wie monatlichen Renten­leis­tun­gen — auf § 45 Satz 1 InsO ver­wiesen, der eine Schätzung des Ein­mal­be­trags vor­sieht. Insoweit ist jedoch — nach ver­sicherungs­math­e­ma­tis­chen Grund­sätzen — nur die Dauer der Renten­leis­tun­gen zu schätzen; im Übri­gen verbleibt es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führt für die Frage der Abzin­sung zur Anwend­barkeit des geset­zlichen Zinssatzes nach § 246 BGB iHv. 4 vH.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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