(Stuttgart) Der Waren­hauskonz­ern Gale­ria Karstadt Kaufhof hat angesichts der Umsatzaus­fälle infolge der Coro­na Krise beim Amts­gericht Essen ein Schutzschir­mver­fahren beantragt. Das Schutzschir­mver­fahren schützt in die Krise ger­atene Unternehmen vor dem Zugriff der Gläu­biger, ohne dass die Betriebe bere­its Insol­venz anmelden müssen. Dem Antrag ist bere­its stattgegeben worden.

Die über 25.000 Beschäftigten sind nun verun­sichert und fra­gen sich was dieser Schritt für sie bedeutet. Wir klären die wichtig­sten Fra­gen in unserem Beitrag. Viele haben auch zulet­zt gegen Kaufhof vor dem Arbeits­gericht geklagt.

Worauf es nun ankommt, erk­lärt der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Einen automa­tis­chen Stopp der Auszahlung gibt es wegen des Schutzschir­mver­fahrens nicht. Ob aus­gezahlt wird oder nicht, hängt jet­zt allein von Karstadt Kaufhof ab. Allerd­ings kann aus einem gerichtlichen Ver­gle­ich erst­mal nicht mehr gegen Karstadt Kaufhof voll­streckt wer­den, wenn dieser nicht zahlt. Es gibt als erst­mal lei­der kein Druckmittel.
Die im gerichtlichen Ver­gle­ich vere­in­barte Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es bleibt allerd­ings beste­hen. Lei­der gibt es wohl keine Möglichkeit, den Ver­gle­ich anzufecht­en oder noch mal „aufzu­machen“.

Sollte das Schutzschirm Ver­fahren in eine Insol­venz mün­den, ist die Wahrschein­lichkeit, dass die Abfind­ung doch noch aus­gezahlt wird lei­der sehr ger­ing. Sie wäre dann als Insol­ven­z­forderung anzumelden. Aber so weit ist es noch nicht!

  • Was passiert, wenn ich mit Karstadt Kaufhof in einem Rechtsstre­it bin, der noch nicht durch einen Ver­gle­ich been­det wurde?

Der Rechtsstre­it wird erst mal fort­ge­set­zt und durch das Schutzschir­mver­fahren nach jet­zigem Stand nicht unter­brochen. Ob allerd­ings Karstadt Kaufhof weit­er­hin bere­it ist, Abfind­un­gen anzu­bi­eten, wis­sen wir lei­der momen­tan nicht.

Selb­st wenn die weit­er­hin bere­it wären, Abfind­un­gen zu zahlen, wür­den wir momen­tan empfehlen, die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es vom Ein­gang der Abfind­ungszahlung abhängig zu machen. Das kann man in einem gerichtlichen Ver­gle­ich so vere­in­baren. Aber wie gesagt: Es hängt nun alles von Karstadt Kaufhof ab.

Das Arbeitsver­hält­nis würde in diesem Fall erst mal wie bis­lang weit­erge­führt. Es gel­ten dann die gle­ichen rechtlichen Bedin­gun­gen wie unten weit­erge­hend beschrieben.

Die Gültigkeit Ihres Arbeitsver­trages wird durch den Antrag auf Eröff­nung eines Schutzschir­mver­fahrens nicht verän­dert, d. h. sämtliche Rechte und Pflicht­en bleiben beste­hen. Dies gilt auch für tar­ifver­tragliche Ansprüche sowie Ansprüche aus Betrieb­svere­in­barun­gen. Sie müssen sich daher nicht arbeit­s­los oder arbeitssuchend melden.

  • Was passiert jet­zt mit mein­er Vergütung?

Jed­er Arbeit­nehmer hat Anspruch auf Insol­ven­zgeld. Das Insol­ven­zgeld erset­zt das ver­traglich geschuldete monatliche Net­to-Arbeit­sent­gelt. Ein Anspruch auf Insol­ven­zgeld beste­ht hier grund­sät­zlich für die Monate April, Mai und Juni 2020. Die Net­to-Ent­gelte der Mitar­beit­er für die Monate April, Mai und Juni 2020 wer­den über eine Vor­fi­nanzierung auf das Insol­ven­zgeld gedeckt und möglichst zeit­nah aus­bezahlt. Das Insol­ven­zgeld umfasst alle insol­ven­zgeld­fähi­gen Vergü­tungs­be­standteile bis zur Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der geset­zlichen Renten­ver­sicherung (in 2019: 6.700 € West). Danach, d.h. voraus­sichtlich ab Juli 2020, wer­den die Ent­geltzahlun­gen wieder wie gewohnt durch den Arbeit­ge­ber erfolgen.

  • Bekomme ich wegen der laufend­en Kurzarbeit weit­er­hin nur ein gekürztes Ent­gelt in Höhe von 60/67% meines Netto-Entgeltes?

Nein, das Unternehmen beab­sichtigt, für alle Mitar­beit­er Insol­ven­zgeld durch die Bun­de­sagen­tur für Arbeit in ungekürzter Höhe zu ermöglichen, also so, als wenn es keine Kurzarbeit gibt. Das bedeutet, dass die Mitar­beit­er durch den Schutzschir­mantrag für die Zeit des Insol­ven­zgeldes bessergestellt sind als bei Kurzarbeit, da sie 100% ihres insol­ven­zgeld­fähi­gen Net­to-Ent­geltes erhal­ten sollen.

  • Wann muss ich meine Arbeit wieder aufnehmen?

Das beab­sichtigte Ende des Kurzarbeit­ergeldes bedeutet für die Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er in den Fil­ialen und Reise­büros der GKK nicht, dass diese sofort wieder die Arbeit aufnehmen müssen. Hierzu wer­den wir kurzfristig geson­dert auf sie zukom­men und sie informieren, wie wir während der weit­er andauern­den „Shut­down-Phase“ agieren wer­den. Die Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er, die aktuell für den Online-Fil­ial- Ver­sand bzw. für die Teilöff­nung für Mieter tätig sind bit­ten wir, wie geplant und abge­sprochen zu arbeit­en. Im Ser­vice Cen­ter bit­ten wir die Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er, sich mor­gen mit den Leit­ern bzw. Bere­ich­sleit­ern Ihres Bere­ich­es abzus­tim­men und Tätigkeit im Home­of­fice oder im Ser­vice­cen­ter wieder „nor­mal“ aufzunehmen.

  • Was ist vom Insol­ven­zgeld umfasst?

Das Insol­ven­zgeld umfasst alle insol­ven­zgeld­fähi­gen Vergü­tungs­be­standteile bis zur Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der geset­zlichen Renten­ver­sicherung (in 2020: 6.900 € West).
Insol­ven­zgeld­fähig (bis zur Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze) sind:

-  Laufende Lohn- und Gehalts­bezüge (ein­schließlich Urlaub­sent­gelt für Urlaub­stage im Abrech­nungszeitraum, dage­gen keine Urlaubsabgeltung)
—  Mehrarbeitsvergütungen
—  Zula­gen für Sonntags‑, Feiertags- und Nachtarbeit
—  Vergü­tung der Rufbereitschaft
—  Essensgeld‑, Kontoführungs­ge­bühren, Treueprämien
—  Leis­tungs- und Flexibilitätszulage
—  Ver­mö­genswirk­same Leistungen
—  Jubiläumszuwendungen
—  Fahrtkostenzuschuss
—  Reisekosten
—  Verpflegungsmehraufwendungen
—  Zuschuss Mutterschaftsgeld
—  Bei Alter­steilzeit gehört zum Brut­to-Arbeit­sent­gelt auch der steuer- und

Nicht insol­ven­zgeld­fähig sind:

-  Ansprüche, die Arbeit­nehmer wegen der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es beanspruchen kön­nen, z.B. Abfindungen
—  Ansprüche auf Urlaubsabgeltung
—  Vergü­tungs­be­standteile, die außer­halb des Vor­fi­nanzierungszeitraums liegen (z.B. vari­able Vergü­tungs­be­standteile, die die Vor­monate betreffen)

  • Was geschieht mit der betrieblichen Altersvorsorge?

Für die Berech­nung Ihres Insol­ven­zgel­danspruchs gilt die Direk­tver­sicherung mit Gehaltsverzicht (auch Riester­rente, Pen­sion­fonds, Pen­sion­skasse) als nicht vere­in­bart. Dies bedeutet, dass ab dem Monat für den der Beitrag durch den Arbeit­ge­ber nicht mehr abge­führt wurde, die Ver­sicherung auch nicht mehr in der Ver­di­en­stabrech­nung berück­sichtigt wird. Ihr Net­toent­gelt steigt dadurch um den Ver­sicherungs­beitrag an.

Während des Insol­ven­zgeldzeitraumes kann nach den all­ge­meinen Regelun­gen (Arbeitsver­trag Betrieb­svere­in­barung, Tar­ifver­trag) Urlaub beantragt und genom­men wer­den. Bere­its bewil­ligte Urlaub­santräge bleiben unberührt. Urlaub ist wie bish­er mit den jew­eili­gen Vorge­set­zten abzus­tim­men und muss betriebliche Belange beacht­en. Eine Abgel­tung von Urlaub­sansprüchen kann nicht über das Insol­ven­zgeld erfolgen.

  • Was geschieht mit den ver­mö­genswirk­samen Leistungen?

Der Arbeit­ge­ber­an­teil zu den ver­mö­genswirk­samen Leis­tun­gen ist durch das Insol­ven­zgeld abgedeckt. Die Auszahlung der ver­mö­genswirk­samen Leis­tun­gen wird auch während der Dauer des Insol­ven­zgeldzeitraumes vorgenom­men und an die Finanz­di­en­stleis­ter oder Kred­itin­sti­tute, wie bish­er, weitergeleitet.

  • Welche Auswirkun­gen hat das Insol­ven­zgeld für meine Krankenversicherung?

-  Geset­zlich ver­sicherte Arbeitnehmer

Für geset­zlich ver­sicherte Arbeit­nehmer gibt es im Insol­ven­zgeldzeitraum keine Änderun­gen. Die Abwick­lung übern­immt die jew­eilige Krankenkasse. Es entste­ht keine Ver­sorgungslücke in diesem Zeitraum.

-  Frei­willig ver­sicherte Arbeitnehmer

Der Arbeit­ge­berzuschuss zur Kranken- und Pflegev­er­sicherung wird weit­er­hin an den Arbeit­nehmer aus­bezahlt. Der volle Kranken­ver­sicherungs­beitrag ist durch den Arbeit­nehmer selb­st an die Krankenkasse zu bezahlen. Bitte set­zen Sie sich daher mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung um evtl. Nachteile zu vermeiden.

-  Pri­vat ver­sicherte Arbeitnehmer

Hier ergeben sich keine Änderun­gen. Der Arbeit­ge­berzuschuss zur Kranken- und Pflegev­er­sicherung wird weit­er­hin an den Arbeit­nehmer ausbezahlt.

  • Was geschieht mit der Rentenversicherung?

In der Renten­ver­sicherung entste­hen keine Lück­en. Unab­hängig von ein­er Beitragszahlung durch den Arbeit­ge­ber wird dieser Zeitraum entsprechend bescheinigt.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Volk­er Görzel
Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohen­staufen­ring 57 a
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