Weit­ere Maß­nah­men zur Eindäm­mung der Corona-Pandemie

(Stuttgart) Bund und Län­der eini­gen sich auf Kon­tak­tver­bote, Abstand­sregelun­gen, Aus­gangs­beschränkun­gen und Ausgangssperren.

Die Fol­gen der neuen Maß­nah­men für Arbeit­nehmer stellt der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott dar.

Am 22.03.2020 hat Bun­deskan­z­lerin Dr. Merkel einen Maß­nah­menkat­a­log mit neun weit­eren Punk­ten vorgestellt, der für min­destens zwei Wochen Gel­tung haben wird und gemein­sam mit den Min­is­ter­präsi­den­ten der Län­der abges­timmt ist. Hier­bei han­delt es sich nicht um bloße Empfehlun­gen, son­dern um verbindliche Regeln, deren Nicht­be­fol­gung sank­tion­iert wird.

  • Weg zur Arbeit bleibt erlaubt

Hier­nach ist in der Öffentlichkeit ein Min­destab­stand von 1,50 Meter einzuhal­ten. Zusam­men­tr­e­f­fen sind nur für max­i­mal zwei Per­so­n­en erlaubt, sofern es sich nicht um im gle­ichen Haushalt lebende Per­so­n­en bzw. Fam­i­lien han­delt. Der Weg zur Arbeit und das betriebliche Miteinan­der bleiben aber weit­er­hin erlaubt – auch dort, wo Aus­gangssper­ren beste­hen. „Der Weg zur Arbeit darf daher weit­er­hin durch den Arbeit­nehmer zurück­gelegt wer­den“, so Fuhlrott. „Sin­nvoll ist es natür­lich, wenn der Arbeit­nehmer hier­bei – soweit möglich – auf Fahrrad oder den PKW zurück­greift, um große Men­schen­men­gen im Öffentlichen Per­so­nen­nahverkehr zu ver­mei­den. Let­ztlich ist dies aber Sache des Arbeit­nehmers.“ Der Arbeit­ge­ber ist also auch nicht verpflichtet, dem Arbeit­nehmer einen „sicheren“ Weg zur Arbeit zur ermöglichen, da das Wegerisiko grund­sät­zlich der Arbeit­nehmer trägt.

  • Gegen­seit­iger Umgang im Betrieb

Auch Betriebe dür­fen weit­er­hin geöffnet bleiben, sofern diese nicht – wie z.B. nun­mehr auch Frisöre oder Kos­metik­stu­dios – von ein­er Schließungsanord­nung betrof­fen sind. Auch in Fil­ialgeschäften, die für den Pub­likumsverkehr nicht mehr öff­nen dür­fen, könne grund­sät­zlich weit­er­hin gear­beit­et wer­den, etwa wenn notwendi­ge Inven­turen anfall­en oder zwin­gende Vor­bere­itungs- oder Erhal­tungsar­beit­en geleis­tet wer­den müssen. „Sofern der Betrieb nicht schließen muss, son­dern weit­er geöffnet sein darf, dür­fen die Arbeit­nehmer natür­lich auch weit­er­hin ihren Tätigkeit­en nachge­hen. Dies heißt auch, dass im Einzelfall der Min­destab­stand dort kurzzeit­ig unter­schrit­ten wer­den kann. Arbeit­ge­ber sind aber gle­ich­wohl ange­hal­ten, soweit möglich die Hygien­evor­gaben umzuset­zen,“ sagt Fuhlrott.

  • Schutz­maß­nah­men für Arbeitnehmer

Auf­grund der arbeit­ge­ber­seit­i­gen Schutzpflicht sind Arbeit­ge­ber allerd­ings verpflichtet, ihre Arbeit­nehmer so gut es vor Infek­tio­nen zu schützen. Diese Verpflich­tung fol­gt bere­its aus dem Arbeitss­chutzge­setz (§§ 3, 12 Arb­SchG) sowie aus dem Bürg­er­lichen Geset­zbuch (§§ 241 Abs. 2, 618 BGB). „Ins­beson­dere bei Pub­likumsverkehr sind daher arbeit­ge­ber­seit­ige Schutz­maß­nah­men zwin­gend notwendig. Abstand­sregelun­gen, das Tra­gen von Atem­masken und Hand­schuhen sowie das regelmäßige Desin­fizieren von Flächen kön­nen hier geeignete Maß­nah­men sein“, so der Arbeitsrechtler.

  • Pflicht zur Arbeit­sleis­tung bleibt bestehen

Die Pflicht zur Arbeit­sleis­tung bleibt weit­er­hin beste­hen. Arbeit­nehmer, die aus Angst vor ein­er Infek­tion nicht zur Arbeit erscheinen, han­deln ver­tragswidrig und riskieren ihren Arbeit­splatz. Nur in Aus­nah­me­fällen, etwa bei beste­hen­den Vor­erkrankun­gen kann der Arbeit­nehmer von der Arbeit­sleis­tung befre­it sein (§ 275 Abs. 3 BGB). Dies ist dem Arbeit­ge­ber aber durch ein ärztlich­es Attest nachzuweisen. Und auch dann ent­fällt grund­sät­zlich die Pflicht zur Lohn­fortzahlung durch den Arbeit­ge­ber. „Nur das Fern­bleiben ist in einem solchen Fall entschuldigt, Arbeit­slohn wird dann aber nicht gezahlt. Die Regierung erwägt allerd­ings, hier Änderun­gen einzuführen. Die weit­ere Entwick­lung und etwaige Geset­zesän­derun­gen sind daher abzuwarten“, rät Fuhlrott. „Zudem ist eine ver­trauensvolle Kom­mu­nika­tion zwis­chen Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber das A und O“, weiß Fuhlrott. Viele Kon­flik­te lassen sich von vorn­here­in so bere­ini­gen. Vorziehen des Urlaubs, Arbeit aus dem Home­Of­fice oder Änderun­gen der Arbeitsabläufe oder des Arbeit­splatzes sind Punk­te, die die Arbeitsver­tragsparteien daher eben­falls immer gemein­sam über­legen sollten.

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern zudem, bei Unklarheit­en Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

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Prof. Dr. Michael Fuhlrott
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