(Stuttgart) Es ist bre­it durch die Medi­en gegan­gen: Der Geset­zge­ber hat mit der bis zum Jahre­sende befris­teten Regelung des § 129 BetrVG die Möglichkeit für Betrieb­sräte geschaf­fen, virtuelle Sitzun­gen abzuhalten.

Der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band Deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e.V. mit Sitz in Stuttgart erläutert dies unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Gerichts – LAG Berlin-Bran­den­burg vom 24. August 2020 — Az.: 12 TaB­V­Ga 1015/20. In dem gestern in Berlin entsch­iede­nen Fall ging es nun um die Frage, ob der Arbeit­ge­ber wegen dieser neuen Möglichkeit eine geplante Präsen­zsitzung des Gesamt­be­trieb­srates wegen des gesteigerten Coro­na-Risikos unter­sagen darf.

Arbeit­ge­ber ver­bot geplante Präsen­zsitzung des Gesamtbetriebsrats

Der Gesamt­be­trieb­srat beab­sichtigte, eine Präsen­zsitzung durchzuführen. Auf der Tage­sor­d­nung standen auch Wahlen. Der Arbeit­ge­ber hat dem Gesamt­be­trieb­srat Präsen­zsitzun­gen ver­boten und diesen auf die Durch­führung der Sitzun­gen als Video- beziehungsweise Tele­fonkon­ferenz ver­wiesen. Zur Begrün­dung ver­wies der Arbeit­ge­ber auf die Ansteck­ungsrisiken, die durch das über­re­gionale Zusam­men­tr­e­f­fen der Betrieb­sräte entste­hen. Diese seien im Hin­blick auf die Gefahr ein­er Ver­bre­itung der Erkrankung nicht hinnehmbar.

Der Gesamt­be­trieb­srat hat sich gegen die Unter­sa­gung gewandt und an der geplanten Durch­führung der Sitzung des Gesamt­be­trieb­srats als Präsen­zver­anstal­tung fest­ge­hal­ten. Die am Ver­anstal­tung­sort gel­tenden geset­zlichen Maß­gaben zum Infek­tion­ss­chutz wür­den einge­hal­ten. Der Gesamt­be­trieb­srat ging gegen das Ver­bot mit Eil­ver­fahren an.

LAG gibt dem Gesamt­be­trieb­srat Recht

Das LAG fol­gt der Argu­men­ta­tion des Gesamtbetriebsrates.

Die geplante Präsen­zsitzung sei vom Arbeit­ge­ber hinzunehmen. Nach dem Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz entschei­de der Vor­sitzende des Gesamt­be­trieb­srats über die Ein­beru­fung der Sitzung und damit den Sitzung­sort. Der Gesamt­be­trieb­srat könne für die konkret anste­hende Sitzung auch nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form ein­er Video- oder Tele­fonkon­ferenz ver­wiesen wer­den. Es stün­den geheime Wahlen an, deren Durch­führung im Rah­men ein­er Video- oder Tele­fonkon­ferenz nicht möglich sei.

Das damit ein­herge­hende möglicher­weise erhöhte Ansteck­ungsrisiko berechtige den Arbeit­ge­ber nicht, die Sitzung zu ver­bi­eten. Am Ver­anstal­tung­sort gelte zwar eine Coro­na-Kon­takt- und Betrieb­s­beschränkungsverord­nung. Gle­ich­wohl berechtige die trotz zu erwartender Beach­tung der Ver­hal­tensvor­gaben verbleibende Risikosteigerung den Arbeit­ge­ber nicht zur Unter­sa­gung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.

Im Einzelfall kann Unter­sa­gungsrecht bestehen!

Offen blieb, ob sich für zukün­ftige Sitzun­gen ohne anste­hende Wahlen etwas Anderes ergebe. Nach Ansicht des Gerichts muss stets im Einzelfall abge­wogen wer­den. Deshalb wurde ein Antrag des Gesamt­be­trieb­srats zurück­gewiesen, der auf eine generelle Erlaub­nis von Präsen­zsitzun­gen zielte.

Gegen diese Entschei­dung des LAG ist kein weit­eres Rechtsmit­tel gegeben.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet bei Fra­gen Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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