(Stuttgart) In Arbeitsverträ­gen mit Profi­fußballern sind Ver­tragsklauseln geläu­fig, nach denen sich der für eine Spielzeit befris­tete Arbeitsver­trag um eine weit­ere Spielzeit ver­längert, wenn der Ver­tragsspiel­er auf eine bes­timmte (Mindest-)Anzahl von Spielein­sätzen kommt.  

Eine solche ein­satz­ab­hängige Ver­längerungsklausel ist nicht dahin ergänzend auszule­gen oder anzu­passen, dass im Hin­blick auf das pan­demiebe­d­ingte vorzeit­ige Ende der Spielzeit 2019/2020 in der Fußball-Region­al­li­ga Süd­west der Ver­trag sich bei weniger als den fest­gelegten Ein­sätzen ver­längert. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 24. Mai 2023 – 7 AZR 169/22 –.

Der Kläger schloss im August 2019 einen für die Zeit vom 1. Sep­tem­ber 2019 bis 30. Juni 2020 befris­teten Arbeitsver­trag als Profi­fußballer und Ver­tragsspiel­er mit der Beklagten für deren in der Region­al­li­ga Süd­west spie­lende 1. Mannschaft. Nach ein­er Regelung im Ver­trag ver­längert sich dieser um eine weit­ere Spielzeit, wenn der Kläger auf min­destens 15 Ein­sätze (von min­destens 45 Minuten) in Meis­ter­schaftsspie­len kommt. Bis zum 15. Feb­ru­ar 2020 absolvierte der Kläger zwölf Ein­sätze. Danach wurde er auf­grund ein­er aus sportlichen Grün­den getrof­fe­nen Entschei­dung des neu berufe­nen Train­erteams nicht mehr einge­set­zt. Ab Mitte März 2020 fand pan­demiebe­d­ingt kein Spiel­be­trieb mehr statt. Am 26. Mai 2020 wurde die ursprünglich mit 34 Spielt­a­gen geplante Sai­son vorzeit­ig beendet.

Mit sein­er Klage hat der Kläger gel­tend gemacht, sein Ver­trag habe sich um eine Spielzeit – also bis zum 30. Juni 2021 – ver­längert. Die vere­in­barte Bedin­gung hier­für sei angesichts des unge­planten Saison­ab­bruchs bere­its auf­grund sein­er zwölf Spielein­sätze einge­treten. Hät­ten die Parteien das pan­demiebe­d­ingte vorzeit­ige Ende der Spielzeit vorherge­se­hen, hät­ten sie eine an die tat­säch­liche Zahl von Spielt­a­gen angepasste – also ver­ringerte – Min­destein­satz­zahl oder auch nur eine Min­destein­satzquote vereinbart.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Siebten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die Parteien haben die Ver­tragsver­längerung an eine – vom Kläger nicht erre­ichte – absolute Min­destein­satz­zahl gebun­den. Diese ist im Hin­blick auf den unvorherse­hbaren pan­demiebe­d­ingten Saison­ab­bruch wed­er im Wege der ergänzen­den Ver­tragsausle­gung (§§ 133, 157 BGB) zu kor­rigieren noch hat der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpas­sung der Ver­längerungsvere­in­barung auf­grund ein­er Störung der Geschäfts­grund­lage (§ 313 Abs. 1 BGB). Für die Entschei­dung des Sen­ats kam es nicht darauf an, ob die ein­satzge­bun­dene Ver­längerungsklausel wirk­sam ist.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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