(Stuttgart) Die Tem­per­a­turen steigen, eine Hitzewelle wird erwartet — Doch was gilt rechtlich im Büro?

Ob Som­mer, Sonne oder Son­nen­schein, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart: Auch bei größer­er Hitze bleibt die Arbeit­spflicht für Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er bestehen.

  • Raumtem­per­atur im Büro unter­liegt Für­sorgepflicht des Arbeitgebers

Bei den meis­ten Beschäftigten lässt die Fähigkeit zur Konzen­tra­tion bei steigen­den Tem­per­a­turen stark nach, egal ob im Home­of­fice, im Büro oder in der Pro­duk­tion. Hil­fre­ich ist es in jedem Fall, aus­re­ichend zu trinken, in den frühen Mor­gen­stun­den zu lüften und die küh­leren Stun­den für Auf­gaben zu nutzen, die Kör­p­er oder Geist stark beanspruchen.

Bei einem Büroar­beit­splatz hat der Arbeit­ge­ber jedoch nach § 3 der Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) für eine gesund­heitlich zuträgliche Raumtem­per­atur zu sor­gen: Belas­tun­gen durch Kälte oder Hitze sind dem­nach zu ver­mei­den. Da die Wahrnehmung jedoch von Fall zu Fall unter­schiedlich sein kann und vor allem von der kör­per­lichen Arbeits­be­las­tung abhängt, kann hier die Tech­nis­che Regel für Arbeitsstät­ten (ASR) A3.5 (Raumtem­per­atur) weiterhelfen:

  • Tem­per­atur-Gren­zw­erte laut Arbeitsschutz-Verordnung

Bei ein­er Luft­tem­per­atur im Raum von über 26 Grad hat der Arbeit­ge­ber für Son­nen­schutz zu sor­gen. In Aus­nah­me­fällen darf die Luft­tem­per­atur höher sein, wenn die Außen­tem­per­atur höher ist. Dass der Raum 26 Grad nicht über­schre­it­en soll, ist jedoch nicht zwin­gend, son­dern eine arbeitswis­senschaftliche Empfehlung.

Bei über 30 Grad Hitze im Büro muss der Arbeit­ge­ber zusät­zliche Maß­nah­men ergreifen: z.B. angepasste Arbeit­szeit­en oder Getränke bere­it­stellen. Über­schre­it­et die Tem­per­at­u­ranzeige die 35-Grad-Marke, ist der Raum ohne spezielle Maß­nah­men für Hitzear­beit – wie Luft­duschen oder Hitzeschutzk­lei­dung – nicht mehr als Arbeit­sraum geeignet. Zu diesen Schutz­maß­nah­men gegen eine Über­hitzung ist der Arbeit­ge­ber geset­zlich verpflichtet. Die ASR A3.5 enthält hierzu einen abgestuften Pflicht­enkat­a­log. Dazu gehört, dass Fen­ster und Ober­lichter so beschaf­fen oder durch Jalousien abgedeckt sein müssen, dass die Arbeit­sräume gegen über­mäßige unmit­tel­bare Sonnene­in­strahlung geschützt sind. Der Arbeit­sraum muss außer­dem mit aus­re­ichend Tages­licht ver­sorgt, aber gle­ichzeit­ig eine über­mäßige Erwär­mung ver­mieden werden.

  • Hitze­frei nur in Ausnahmefällen

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Mitar­beit­er bei über 26 Grad im Büro nach Hause gehen kön­nen. Wer sich ein­fach selb­st hitze­frei im Büro verord­net und nach Hause geht, dem kann eine Abmah­nung dro­hen. Mit ein­er Aus­nahme: Tut der Arbeit­ge­ber auch bei ein­er Tem­per­atur von mehr als 30 Grad nichts, haben Mitar­beit­er mit gesund­heitlichen Prob­le­men oder Schwan­gere im Regelfall das Recht, das Büro zu ver­lassen, sofern ihre Gesund­heit durch die Hitze enorm gefährdet ist.

  • Lock­ern sich mit der Hitze die Bekleidungsvorschriften?

Gel­ten für die Mitar­beit­er Bek­lei­dungsvorschriften im Unternehmen, so müssen sich diese grund­sät­zlich auch im Hochsom­mer daran hal­ten, ins­beson­dere wenn die Vor­gaben Schutzk­lei­dung betr­e­f­fen. Eine Klei­derord­nung, die bei Hitze Aus­nah­men zulässt (etwa „kein Krawat­ten­zwang bei ein­er Innen­tem­per­atur ab 25 Grad“), sollte klar geregelt sein. Dabei ist auch das Mitbes­tim­mungsrecht eines Betrieb­srats zu berücksichtigen.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Volk­er Görzel
Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeitsrecht
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