(Stuttgart) Hat der Arbeit­ge­ber die Entschei­dung zur Kündi­gung eines Mitar­beit­ers gefällt, begin­nen die Her­aus­forderun­gen: Zunächst ste­ht aus rechtlich­er Sicht die Frage im Mit­telpunkt, ob ein wirk­samer Kündi­gungs­grund vor­liegt. Viele Kündi­gun­gen scheit­ern jedoch nicht an einem fehlen­den Grund, son­dern bere­its an der Schrift­form und/oder an dem Nach­weis über den Zugang der Kündigung.

Worauf es ankommt, erk­lärt der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

  • Was ist unter Schrift­form zu verstehen?

Gem. § 623 BGB bedarf die Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es der Schriftform.

Das heißt: die zur Kündi­gung berechtigte Per­son muss die Kündi­gung eigen­händig mit Stift auf Papi­er unterze­ich­nen und das Orig­i­nal dieses Doku­ments zustellen. Nichts anderes!

Die Schrift­form ist nicht gewahrt, wenn Namen­skürzel, ‑stem­pel oder ‑scans ver­wen­det wer­den. Die Über­mit­tlung der Kündi­gung per Fax, E‑Mail oder What­sApp schei­det eben­falls aus. Prob­lema­tisch kann es auch sein, wenn eine andere Per­son die Kündi­gung mit dem Zusatz „i.A.“ (im Auf­trag) unterzeichnet.

Es kann noch ein so guter Kündi­gungs­grund vor­liegen, wenn die Schrift­form nicht einge­hal­ten wird, ist die Kündi­gung von vorn­here­in unwirksam!

  • Wann geht eine Kündi­gung zu?

Das gilt auch für den Zugang. Kann dieser nicht nachgewiesen wer­den, kommt es zunächst nicht auf den Kündi­gungs­grund an.

Eine Kündi­gung ist eine ein­seit­ige, emp­fangs­bedürftige Wil­lenserk­lärung. Sie wird erst mit dem Zugang beim Empfänger wirk­sam. Erst dann begin­nt auch die Kündi­gungs­frist an zu laufen. Fern­er berech­net sich nach dem Zugangs­da­tum auch die Drei­wochen­frist für die Erhe­bung der Kündi­gungss­chutzk­lage. Und natür­lich auch die 14-tägige Auss­chlussfrist für den Ausspruch ein­er frist­losen Kündigung.

Für den Zugang müssen zwei Voraus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Die Kündi­gungserk­lärung muss in verkehrsüblich­er Weise in die tat­säch­liche Ver­fü­gungs­ge­walt des Empfängers gelan­gen und
  • der Empfänger muss unter gewöhn­lichen Umstän­den die Möglichkeit haben, von dem Inhalt Ken­nt­nis zu nehmen.

Der Arbeit­ge­ber muss im Zweifel beweisen, dass eine Kündi­gung auch zuge­gan­gen ist.

 Wann hat der Empfänger Verfügungsgewalt?

Unter Anwe­senden genügt es, die Kündi­gung auszuhändi­gen und zu übergeben. Zum Bere­ich des Empfängers gehört aber auch der sein per­sön­lich­er Briefkasten.

  • Unsichere Wege

Mit ein­fach­er Post ver­schick­te Kündi­gun­gen kom­men regelmäßig nicht an. Ein Schelm, wer Bös­es dabei denkt. Jeden­falls kann der Arbeit­ge­ber die Behaup­tung des Empfängers, den Brief nie erhal­ten zu haben, nicht widerlegen.

Aber auch mit der Versendung eines Über­gabe-Ein­schreibens kommt der Arbeit­ge­ber im Zweifel nicht viel weit­er. Trift der Postzusteller den Empfänger nicht an, wird er eine Benachrich­ti­gungskarte hin­ter­lassen. Der Empfänger ist grund­sät­zlich nicht verpflichtet, das hin­ter­legte Schreiben abzu­holen. Die Zustel­lung ist dann gescheitert.

Aber was ist mit dem Ein­wurf-Ein­schreiben, da wird doch von dem Postzusteller ein Zustel­lungs­be­leg erstellt, der im Inter­net abruf­bar ist!

Richtig, aber dieser Beleg wird von den meis­ten Gericht­en nicht als ein wirk­sames Beweis­mit­tel ange­se­hen. Die Postzusteller sind auch keine guten Zeu­gen. Oft lässt sich schon der konkrete Zusteller nicht ermit­teln und falls doch, erin­nert er sich regelmäßig nicht daran, genau dieses Schreiben einge­wor­fen zu haben.

  • Sichere Wege

Als sehr sich­er ist hinge­gen die per­sön­liche Über­gabe anzuse­hen. Dem Empfänger wird am Arbeit­splatz per­sön­lich unter Zeu­gen ein nicht kuvertiertes Kündi­gungss­chreiben aus­ge­händigt, am besten gegen Emp­fangsquit­tung. Der Empfänger muss dieses Schreiben annehmen. Ver­weigert er sich, nimmt die Recht­sprechung eine Zugangsvere­it­elung an. Der Zugang wird dann fingiert.

Beste­ht keine Möglichkeit zur Über­gabe am Arbeit­splatz, sollte die Über­gabe durch Boten erfol­gen. Es genügt auch hier, das Schreiben in den Briefkas­ten zu wer­fen. Der Bote sollte aber den Zustel­lvor­gang pro­tokol­lieren, näm­lich, dass er Ken­nt­nis von dem Inhalt des Schreibens hat­te und er dieses Schreiben mit Angabe von Datum und Uhrzeit in den namentlich beschrifteten Briefkas­ten des Empfängers einge­wor­fen hat. Manche Boten hal­ten auch den ganzen Zustel­lvor­gang per Video oder zumin­d­est den Moment des Ein­wurfs fotografisch fest. Als Bote kann ein pro­fes­sioneller Kuri­er­di­enst oder auch andere Mitar­beit­er des Arbeit­ge­bers tätig werden.

Schließlich kann der Zugang auch per Postzustel­lung­surkunde durch Gerichtsvol­lzieher bewirkt wer­den. Dafür muss über das Amts­gericht oder über eine Anwalt­skan­zlei ein Auf­trag erteilt wer­den. Der Zugang wird von dem Zusteller pro­tokol­liert und gilt als sehr beweissicher.

  • Wann ist es dem Empfänger möglich, vom Inhalt des Schreibens Ken­nt­nis zu nehmen?

Bei der per­sön­lichen Über­gabe natür­lich sofort.

Anders sieht es jedoch beim Ein­wurf in den Briefkas­ten aus. Denn der Empfänger muss nicht damit rech­nen, dass dort in den Abend­stun­den, am Son­ntag oder an einem Feiertag Post einge­wor­fen wird.

In diesen Fällen geht das Schreiben erst am darauf­fol­gen­den Werk­tag zu.

Anson­sten kommt es grund­sät­zlich nicht auf die per­sön­lichen Ver­hält­nisse des Empfängers an. Ist dieser im Urlaub oder aus anderen Grün­den nicht zu Hause, muss er Vorkehrun­gen tre­f­fen, damit er von dem Zugang tat­säch­lich Ken­nt­nis nehmen kann.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet bei Fra­gen Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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