(Stuttgart) Das Tra­gen ein­er medi­zinis­chen Gesichts­maske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeit­ge­bers im Zusam­men­hang mit Coro­na-Schutz­maß­nah­men erfüllt nicht die Voraus­set­zun­gen für den Erschw­erniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rah­men­tar­ifver­trags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäud­ere­ini­gung vom 31. Okto­ber 2019 (RTV).

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 20. Juli 2022 – 10 AZR 41/22 –.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reini­gungskraft angestellt. Auf­grund All­ge­mein­verbindlicherk­lärung gel­ten die Regelun­gen des RTV für das Arbeitsver­hält­nis der Parteien. Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten, die im Zusam­men­hang mit Coro­na-Schutz­maß­nah­men erfol­gte, bei der Aus­führung der Reini­gungsar­beit­en eine medi­zinis­che Gesichts­maske. Hier­für ver­langt er einen tar­i­flichen Erschw­erniszuschlag auf der Grund­lage von § 10 Nr. 1.2 RTV iHv. 10 % seines Stun­den­lohns. Er meint, auch das Tra­gen ein­er medi­zinis­chen Gesichts­maske bei der Arbeit stelle eine Erschw­er­nis dar, die durch den Erschw­erniszuschlag abge­golten wer­den solle. Eine medi­zinis­che Gesichts­maske sei als Teil der per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung anzuse­hen, weil sie auch die Gefahr der eige­nen Ansteck­ung verringere.

Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat­te keinen Erfolg.

Eine medi­zinis­che Gesichts­maske ist keine Atem­schutz­maske iSv. § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tar­i­fliche Bes­tim­mung knüpft insoweit an die maßge­blichen Vorschriften des Arbeitss­chutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atem­schutz­maske nur eine solche Maske, die vor­rangig den Eigen­schutz bezweckt und zu den sog. per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen (PSA) gehört. Das trifft auf medi­zinis­che Gesichts­masken nicht zu. Diese bezweck­en einen Fremd‑, aber keinen Eigen­schutz, der den Anforderun­gen an eine per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung im Sinne der arbeitss­chutzrechtlichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tar­i­flichen Erschw­erniszuschlag nach dem RTV beste­ht deshalb beim Tra­gen ein­er medi­zinis­chen Gesichts­maske nicht.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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