(Stuttgart) Zahlt ein Arbeit­ge­ber, der nicht dem Pflege­bere­ich ange­hört, frei­willig an seine Beschäftigten eine Coro­na-Prämie, ist diese Leis­tung als Erschw­erniszu­lage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfänd­bar, wenn ihr Zweck in der Kom­pen­sa­tion ein­er tat­säch­lichen Erschw­er­nis bei der Arbeit­sleis­tung liegt, soweit die Prämie den Rah­men des Üblichen nicht übersteigt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 25. August 2022 – 8 AZR 14/22 –.

Der Beklagte betreibt eine Gast­stätte. Er zahlte an seine Beschäftigte (im Fol­gen­den Schuld­ner­in), die als Küchen­hil­fe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft einge­set­zt wurde, im Sep­tem­ber 2020 neben dem Monat­slohn iHv. 1.350,00 Euro brut­to und Son­ntagszuschlä­gen iHv. 66,80 Euro brut­to eine Coro­na-Prämie iHv. 400,00 Euro. Über das Ver­mö­gen der Schuld­ner­in war im Jahr 2015 das Insol­ven­zver­fahren eröffnet und die Klägerin zur Insol­ven­zver­wal­terin bestellt wor­den. Für den Monat Sep­tem­ber 2020 errech­nete die Klägerin aus dem Monat­slohn sowie der Coro­na-Prämie als pfän­dungsrel­e­van­ten Net­tover­di­enst einen Betrag iHv. 1.440,47 Euro und forderte den Beklagten erfol­g­los zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfänd­baren Betrags iHv. 182,99 Euro net­to auf.

Mit ihrer Klage ver­tritt die Klägerin weit­er­hin die Auf­fas­sung, dass die vom Beklagten an die Schuld­ner­in gezahlte Coro­na-Prämie pfänd­bar sei. Anders als im Pflege­bere­ich, wo der Geset­zge­ber in § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI aus­drück­lich die Unpfänd­barkeit der Coro­na-Prämie bes­timmt habe, beste­he für eine Son­derzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfänd­barkeit. Der Geset­zge­ber habe insoweit lediglich bes­timmt, dass die Zahlung bis zu ein­er Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgaben­frei sei. Die vom Beklagten gezahlte Coro­na-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfänd­bare Erschw­erniszu­lage. Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat – wie das Lan­desar­beits­gericht zutr­e­f­fend angenom­men hat – keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Die Coro­na-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfänd­baren Einkom­men der Schuld­ner­in. Der Beklagte wollte mit der Leis­tung eine bei der Arbeit­sleis­tung der Schuld­ner­in tat­säch­lich gegebene Erschw­er­nis kom­pen­sieren. Die vom Beklagten gezahlte Coro­na-Prämie über­stieg auch nicht den Rah­men des Üblichen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO.

Klar­mann emp­fahl, den Aus­gang zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen, um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.      

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