(Stuttgart) Wird die geset­zliche Kündi­gungs­frist für den Arbeit­nehmer in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen erhe­blich ver­längert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteili­gung ent­ge­gen den Geboten von Treu und Glauben im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündi­gungs­frist für den Arbeit­ge­ber in gle­ich­er Weise ver­längert wird.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 26.10.2017 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 6 AZR 158/16.

Die kla­gende Arbeit­ge­berin beschäftigte den beklagten Arbeit­nehmer in ihrer Leipziger Nieder­las­sung seit Dezem­ber 2009 als Spedi­tion­skauf­mann in ein­er 45-Stun­den-Woche gegen eine Vergü­tung von 1.400,00 Euro brut­to. Im Juni 2012 unterze­ich­neten die Parteien eine Zusatzvere­in­barung. Sie sah vor, dass sich die geset­zliche Kündi­gungs­frist für bei­de Seit­en auf drei Jahre zum Monat­sende ver­längerte, und hob das monatliche Brut­to­ge­halt auf 2.400,00 Euro an, ab einem monatlichen Rein­er­lös von 20.000,00 Euro auf 2.800,00 Euro. Das Ent­gelt sollte bis zum 30. Mai 2015 nicht erhöht wer­den und bei ein­er späteren Neufest­set­zung wieder min­destens zwei Jahre unverän­dert bleiben. Nach­dem ein Kol­lege des Beklagten fest­gestellt hat­te, dass auf den Com­put­ern der Nieder­las­sung im Hin­ter­grund das zur Überwachung des Arbeitsver­hal­tens geeignete Pro­gramm „PC Agent“ instal­liert war, kündigten der Beklagte und weit­ere fünf Arbeit­nehmer am 27. Dezem­ber 2014 ihre Arbeitsver­hält­nisse zum 31. Jan­u­ar 2015. Die Klägerin will fest­gestellt wis­sen, dass das Arbeitsver­hält­nis mit dem Beklagten bis zum 31. Dezem­ber 2017 fortbesteht.

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die dage­gen gerichtete Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg.

Die in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen enthal­tene Ver­längerung der Kündi­gungs­frist benachteiligt den Beklagten im Einzelfall ent­ge­gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk­sam. Bei ein­er vom Arbeit­ge­ber vor­for­mulierten Kündi­gungs­frist, die die Gren­zen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG ein­hält, aber wesentlich länger ist als die geset­zliche Regel­frist des § 622 Abs. 1 BGB, ist nach Abwä­gung aller Umstände des Einzelfalls unter Beach­tung von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die ver­längerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beru­flichen Bewe­gungs­frei­heit darstellt. Das Lan­desar­beits­gericht hat hier ohne Rechts­fehler eine solche unaus­ge­wo­gene Gestal­tung trotz der bei­der­seit­i­gen Ver­längerung der Kündi­gungs­frist bejaht. Der Nachteil für den Beklagten wurde nicht durch die vorge­se­hene Gehalt­ser­höhung aufge­wogen, zumal die Zusatzvere­in­barung das Vergü­tungsniveau langfristig einfror.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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