(Stuttgart) Regelun­gen in ein­er Betrieb­svere­in­barung, welche die vergü­tungspflichti­gen Fahrtzeit­en eines Außen­di­en­st­mi­tar­beit­ers verkürzen, sind wegen Ver­stoßes gegen die Tar­if­sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirk­sam, wenn die betr­e­f­fend­en Zeit­en nach den Bes­tim­mungen des ein­schlägi­gen Tar­ifver­trags uneingeschränkt der ent­geltpflichti­gen Arbeit­szeit zuzurech­nen und mit der tar­i­flichen Grund­vergü­tung abzugel­ten sind.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 18. März 2020 — 5 AZR 36/19 -.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Ser­vicetech­niker im Außen­di­enst tätig. Die Beklagte ist auf­grund Mit­glied­schaft im ver­tragschließen­den Arbeit­ge­berver­band an die Tar­ifverträge des Groß- und Außen­han­dels Nieder­sach­sen gebun­den. Kraft dynamis­ch­er Bezug­nahme im Arbeitsver­trag find­en diese Tar­ifverträge auf das Arbeitsver­hält­nis Anwen­dung. In ein­er Betrieb­svere­in­barung aus dem Jahr 2001 (BV) ist zu § 8 geregelt, dass Anfahrt­szeit­en zum ersten und Abfahrt­szeit­en vom let­zten Kun­den nicht zur Arbeit­szeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht über­schre­it­en. Sofern An- und Abreise länger als jew­eils 20 Minuten dauern, zählt die 20 Minuten über­steigende Fahrtzeit zur Arbeit­szeit. In das für den Kläger geführte Arbeit­szeitkon­to hat die Beklagte Reisezeit­en von dessen Woh­nung zum ersten Kun­den und vom let­zten Kun­den nach Hause bis zu ein­er Dauer von jew­eils 20 Minuten nicht als Zeit­en geleis­teter Arbeit eingestellt. Sie leis­tete hier­für auch keine Vergütung.

Mit sein­er Klage hat der Kläger ver­langt, seinem Arbeit­szeitkon­to Fahrtzeit­en für März bis August 2017 im Umfang von 68 Stun­den und 40 Minuten gutzuschreiben, hil­f­sweise an ihn 1.219,58 Euro brut­to neb­st Zin­sen zu zahlen. Die Beklagte hat Klage­ab­weisung beantragt und gemeint, ein solch­er Anspruch sei durch § 8 BV wirk­sam aus­geschlossen. Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Fün­ften Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Mit den Fahrten von sein­er Woh­nung zum ersten Kun­den und vom let­zten Kun­den zurück erfüllt der Kläger seine ver­traglich geschuldete Arbeit­sleis­tung. Ein daraus resul­tieren­der Vergü­tungsanspruch wird durch § 8 BV nicht aus­geschlossen. Die Bes­tim­mung regelt die Vergü­tung der Arbeit­szeit, indem sie die An- und Abfahrt­szeit­en zum ersten bzw. vom let­zten Kun­den — soweit sie 20 Minuten nicht über­steigen — von der Vergü­tungspflicht auss­chließt. § 8 BV bet­rifft damit ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­desar­beits­gerichts einen tar­i­flich geregel­ten Gegen­stand. Nach dem ein­schlägi­gen Man­teltar­ifver­trag (MTV) sind sämtliche Tätigkeit­en, die ein Arbeit­nehmer in Erfül­lung sein­er ver­traglichen Hauptleis­tungspflicht erbringt, mit der tar­i­flichen Grund­vergü­tung abzugel­ten. Dazu gehört bei Außen­di­en­st­mi­tar­beit­ern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kun­den aufgewen­dete Fahrtzeit. Da der MTV keine Öff­nungsklausel zugun­sten abwe­ichen­der Betrieb­svere­in­barun­gen enthält, ist § 8 BV wegen Ver­stoßes gegen die Tar­if­sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirk­sam. Arbeit­sent­gelte, die durch Tar­ifver­trag geregelt sind, kön­nen nicht Gegen­stand ein­er Betrieb­svere­in­barung sein. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht wegen des Ein­greifens eines Mitbes­tim­mungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG aufge­hoben. Auf Grund der Bindung der Beklagten an die fach­lich ein­schlägi­gen Tar­ifverträge des Groß- und Außen­han­dels Nieder­sach­sen, welche die Vergü­tung für geleis­tete Arbeit auch in Bezug auf Fahrtzeit­en der Außen­di­en­st­mi­tar­beit­er abschließend regeln, beste­ht insoweit schon nach § 87 Abs. 1 Ein­gang­shalbs. BetrVG kein Mitbes­tim­mungsrecht des Betriebsrats.

Der Kläger kann somit von der Beklagten die Gutschrift der umstrit­te­nen Fahrtzeit­en ver­lan­gen, soweit unter ihrer Berück­sich­ti­gung die ver­traglich geschuldete regelmäßige Arbeit­szeit über­schrit­ten wurde. Ob dies der Fall ist, kon­nte der Sen­at man­gels hin­re­ichen­der Fest­stel­lun­gen des Lan­desar­beits­gerichts nicht abschließend entschei­den. Die Sache ist deshalb unter Aufhe­bung des Beru­fung­surteils zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurück­ver­wiesen wor­den. Die vom Beru­fungs­gericht erörterte Frage der Betrieb­svere­in­barung­sof­fen­heit der arbeitsver­traglichen Vere­in­barung stellt sich nicht, da die Betrieb­sparteien mit der Regelung zur Vergü­tung der Fahrtzeit­en in der BV die Bin­nen­schranken der Betrieb­sver­fas­sung nicht beachtet haben und die BV aus diesem Grunde insoweit unwirk­sam ist.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll
Kro­n­prinzstr. 14

70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de