(Stuttgart) Das An- und Able­gen ein­er auf Weisung des Arbeit­ge­bers während der Tätigkeit als Wach­polizist zu tra­gen­den Uni­form und per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung neb­st Dienst­waffe ist keine zu vergü­tende Arbeit­szeit, wenn der Arbeit­nehmer die dien­stlich zur Ver­fü­gung gestell­ten Umk­lei­de- und Auf­be­wahrungsmöglichkeit­en nicht nutzt, son­dern sich im pri­vat­en Bere­ich umk­lei­det und rüstet.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 31. März 2021 — 5 AZR 292/20.

Die bei­den Kläger, die beim beklagten Land als angestellte Wach­polizis­ten im Zen­tralen Objek­tschutz tätig sind, fordern die Fest­stel­lung der Vergü­tungspflicht von Umkleide‑, Rüst- und damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Wegezeit­en. Auf Weisung des beklagten Lan­des müssen die Wach­polizis­ten ihren Dienst in angelegter Uni­form mit dem Auf­druck POLIZEI sowie mit den per­sön­lichen Aus­rüs­tungs­ge­gen­stän­den und streifen­fer­tiger Dienst­waffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uni­form zurück­le­gen und ob sie das in ein­er Dien­st­stelle zur Ver­fü­gung gestellte Waf­fen­schließ­fach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, die Zurver­fü­gung­stel­lung eines Spinds zu beantra­gen. Ein­er der Kläger bewahrt die Dienst­waffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umk­lei­den und Rüsten vor. Der andere Kläger nutzt das dien­stliche Waf­fen­schließ­fach, was beim Zurück­le­gen des Wegs von sein­er Woh­nung zum Ein­sat­zort und zurück einen Umweg bed­ingt. Das Lan­desar­beits­gericht hat­te den Kla­gen zum Teil stattgegeben und Vergü­tung für die Umk­lei­dezeit­en zuge­sprochen. Die auf voll­ständi­ge Vergü­tung der Wegezeit­en gerichteten Kla­gen wur­den dage­gen im Wesentlichen abgewiesen. Nur soweit der eine Kläger einen Umweg zurück­zule­gen hat­te, stellte das Lan­desar­beits­gericht die Vergü­tungspflicht fest.

Die Revi­sio­nen der Kläger hat­ten vor dem Fün­ften Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen, die Revi­sio­nen des bekla­gen Lan­des nur zum Teil Erfolg.

Das Umk­lei­den und Rüsten mit ein­er beson­ders auf­fäl­li­gen Dien­stk­lei­dung, per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung und Dienst­waffe ist keine zu vergü­tende Arbeit­szeit, wenn der Arbeit­nehmer eine dien­stlich zur Ver­fü­gung gestellte Umk­lei­de- und Auf­be­wahrungsmöglichkeit nicht nutzt, son­dern für die Ver­rich­tung dieser Tätigkeit­en seinen pri­vat­en Wohn­bere­ich wählt. Eben­falls nicht vergü­tungspflichtig ist die für das Zurück­le­gen des Wegs zur Arbeit von der Woh­nung zum Ein­sat­zort und zurück aufge­wandte Zeit, denn der Arbeitsweg zählt zur pri­vat­en Lebens­führung. Dage­gen ist die für einen Umweg zum Auf­suchen des dien­stlichen Waf­fen­schließ­fachs erforder­liche Zeit zu vergüten, es han­delt sich um eine fremd­nützige Zusam­men­hangstätigkeit. Der vom Lan­desar­beits­gericht geschätzte zeitliche Aufwand hier­für ist revi­sion­srechtlich nicht zu beanstanden.

Klar­mann emp­fahl, den Aus­gang zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen, um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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