(Stuttgart) Am 26.03.2023 wurde wieder die Zeit um eine Stunde auf die Som­merzeit vorgestellt. Das hat für Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber hin­sichtlich der Arbeit­szeit und Vergü­tung einige Folgen.

Auch wenn das EU-Par­la­ment 2021 beschlossen hat, die Zei­tum­stel­lung abzuschaf­fen, zeigt sich die Umset­zung eher schwierig, da jedes Mit­glied­s­land selb­st entschei­den kann, welche Stan­dartzeit gel­ten soll. Das Find­en ein­er ein­heitlichen Lösung wird dabei schon länger nicht mehr disku­tiert. Arbeit­ge­ber müssen die Zei­tum­stel­lung rechtzeig berück­sichti­gen bei der Pla­nung der Arbeit­szeit, Schicht­pla­nung und Vergütung.

Die wichtig­sten Fra­gen und Antworten hierzu beant­wortet der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

  • Welche Auswirkun­gen hat die Zei­tum­stel­lung auf die Arbeitszeit? 

Jedes Jahr im März und im Okto­ber wird die Zeit umgestellt. Im Früh­ling eine Stunde vor und im Herb­st wieder eine Stunde zurück. Das hat Auswirkun­gen auf die Arbeit­szeit. In der Nachtschicht, bei der Zei­tum­stel­lung im Früh­ling müssen Arbeit­nehmer eine Stunde weniger arbeit­en, bei der Zei­tum­stel­lung im Herb­st hinge­gen eine Stunde mehr.

Wie genau ist das arbeit­srechtlich geregelt? Dür­fen und müssen Arbeit­nehmer bei der Umstel­lung der Zeit ohne weit­eres eine Stunde kürz­er bzw. länger arbeit­en? Das kommt auf tar­ifver­tragliche Regelun­gen oder Betrieb­svere­in­barun­gen an. Da oft ein­deutige Regelun­gen fehlen muss eine Inter­essens­ab­wä­gung durchge­führt werden.

Das Bun­de­sar­beits­gericht entsch­ied in so einem Fall, dass Arbeit­ge­ber bei kon­tinuier­lichen Schicht­sys­te­men ein berechtigtes Inter­esse haben, Lück­en oder Über­schnei­dun­gen zwis­chen den Schicht­en zu vermeiden.

Falls eine Betrieb­svere­in­barung zur Schichtar­beit vor­liegt, ist diese so auszule­gen, dass der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer zu ein­er zusät­zlichen Stunde bei der Zei­tum­stel­lung anweisen kann.

Die Nachar­beit der wegge­fal­l­enen Stunde wegen der Zei­tum­stel­lung ist grund­sät­zlich nicht möglich. Diese darf deshalb auch nicht ohne weit­eres ver­lang werden.

  • Welche Auswirkun­gen hat die Zei­tum­stel­lung auf die Vergütung? 

Auch für die Vergü­tung kann die Zei­tum­stel­lung Fol­gen haben. Fraglich ist dabei, ob die auf­grund der Zei­tum­stel­lung nicht geleis­tete Stunde trotz­dem bezahlt wer­den muss und wie die Vergü­tung für die Stunde Mehrar­beit aussieht.

Auch hier spie­len wieder Regelun­gen durch Tar­ifverträge und Betrieb­svere­in­barun­gen eine wichtige Rolle. In der Regel hat der Weg­fall ein­er Stunde keine Auswirkun­gen auf die Brut­tomonatsvergü­tung. Dies liegt daran, dass die wegge­fal­l­ene Stunde nicht nachgear­beit­et wer­den kann.

Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn der Arbeit­nehmer nach Stun­den bezahlt wird. In diesen Fällen erhält der Arbeit­nehmer für die wegge­fal­l­ene Stunde keinen Lohn.

Wird im Herb­st wegen der Zei­tum­stel­lung eine Stunde mehr gear­beit­et, ist eine Vergü­tung der mehr gear­beit­eten Stunde von der Über­stun­den­regelung abhängig. Diese Regelung kann sich im Arbeitsver­trag wiederfind­en. Ist nach dieser Regelung eine bes­timmte Anzahl von Über­stun­den mit der Brut­tomonatsvergü­tung abge­golten, ist auch die zusät­zliche Arbeitsstunde davon erfasst.

Nach vie­len Tar­ifverträ­gen ist eine feste Wochen­zeit geregelt und dadurch eine Regelung über die Vergü­tung von Über­stun­den getrof­fen. In diesen Fällen gilt dann, dass bei einem Über­schre­it­en der Wochen­zeit, die zusät­zliche Stunde wegen der Zei­tum­stel­lung auch als Über­stunde vergütet oder mit einem entsprechen­den Zuschlag in einem Arbeit­szeit­enkon­to eingestellt wird.

Gibt es keine Regelung aus dem Arbeits- oder Tar­ifver­trag, muss gemäß § 612 BGB geprüft wer­den, ob eine Über­stunde nur gegen die Zahlung ein­er Vergü­tung zu erwarten ist.  In den meis­ten Fällen ist das der Fall.

  • In der Regel gibt es keine Prob­leme mit Arbeit­szeit­ge­setz durch die Zeitumstellung

Die Arbeit­szeit­en von Arbeit­nehmern sind auch nach dem Arbeit­szeit­ge­setz geregelt. In der Regel gibt es im Zusam­men­hang mit der Zei­tum­stel­lung keine Prob­leme. Das Arbeit­szeit­ge­setz gibt vor, dass bei der Nachtar­beit die werk­tägliche Arbeit­szeit grund­sät­zlich acht Stun­den nicht über­schre­it­en darf. Die Arbeit­szeit darf aus­nahm­sweise jedoch auf bis zu zehn Stun­den erhöht wer­den. Die Voraus­set­zung davon ist, dass inner­halb von vier Wochen die durch­schnit­tliche Arbeit­szeit von acht Stun­den werk­täglich nicht über­schrit­ten wird.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Volk­er Görzel

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