(Stuttgart) Die Coro­n­azahlen steigen weit­er rapi­de an, jeden Tag wer­den neue Infek­tion­shöch­st­stände verze­ich­net. Der Bun­destag hat daher am 18.11.2021 neue Maß­nah­men für Bund und Län­der beschlossen, um die Zahlen vor Wei­h­nacht­en irgend­wie noch einzudämmen.

Der nun so im Bun­destag ver­ab­schiedete Kat­a­log, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, wird zunächst bis zum 19. März 2022 gel­ten und gibt einen Überblick über die nun gel­tenden Regelungen.

  • 3G am Arbeitsplatz

Die wohl wichtig­ste Regelung wurde in dem neuen § 28b IfSG (Infek­tion­ss­chutzge­setz), Abs. 1 gefasst. Hier wird geregelt, dass Arbeit­ge­ber und Beschäftigte Arbeitsstät­ten „in denen physis­che Kon­tak­te von Arbeit­ge­bern und Beschäftigten untere­inan­der oder zu Drit­ten nicht aus­geschlossen wer­den kön­nen“, nur betreten dür­fen, wenn sie geimpft, gene­sen oder getestet sind. Der Arbeit­ge­ber erhält insoweit ein Nach­fragerecht zum Sta­tus der einzel­nen Mitar­beit­er. Die Nach­weise sollen für Kon­trollen ver­füg­bar gehal­ten oder beim Arbeit­ge­ber hin­ter­legt wer­den. Anti­gen-Schnell­tests dürften höch­stens 24 Stun­den alt sein., PCR-Tests höch­stens 48 Stun­den. Ab Inkraft­treten des Geset­zes beste­ht damit eine Testpflicht für Ungeimpfte.

Hin­weis: Das Betreten der Arbeitsstätte ist ohne mit­ge­führten Nach­weis erlaubt, um unmit­tel­bar vor der Arbeit­sauf­nahme ein Tes­tange­bot des Arbeit­ge­bers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen.

  • Neue 3G-Pflicht geht ein­her mit umfassenden Kon­troll- und Doku­men­ta­tion­spflicht­en des Arbeitgebers

Mit der 3G-Pflicht ist auch eine umfassende Kotroll- und Doku­men­ta­tion­spflicht des Arbeit­ge­bers ver­bun­den (siehe § 28 Abs. 3IfSG). Der Arbeit­ge­ber muss die Ein­hal­tung der Regelung durch Nach­weiskon­trollen täglich überwachen und regelmäßig doku­men­tieren. Im Zuge dessen ist jed­er Beschäftigte verpflichtet, einen entsprechen­den Nach­weis auf Ver­lan­gen dem Arbeit­ge­ber vorzule­gen. Diese Dat­en dür­fen vom Arbeit­ge­ber im Rah­men der Überwachungspflicht ver­ar­beit­et wer­den. Das bet­rifft per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en ein­schließlich der Dat­en zum Impf‑, Sero- und Test­sta­tus. Die Dat­en dür­fen und sollen auch zur Anpas­sung des betrieblichen Hygien­ekonzepts auf Grund­lage der Gefährdungs­beurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitss­chutzge­set­zes ver­wen­det wer­den, soweit dies erforder­lich ist.

  • Erneute Ein­führung der Homeoffice-Pflicht

 Im Vorhinein wurde zudem auch schon viel über die Wiedere­in­führung der Home­of­fice-Pflicht disku­tiert.  § 28 b Abs. 4 IfSG legt nun die Rück­kehr des Home­of­fice fest. Dies gilt für Beschäftigte im Fall von Büroar­beit oder ver­gle­ich­baren Tätigkeit­en. Diese sind in der heimis­chen Woh­nung auszuführen, „wenn keine zwin­gen­den betrieb­s­be­d­ingten Gründe ent­ge­gen­ste­hen“. Solche Gründe liegen im Rah­men von Bürotätigkeit­en ins­beson­dere bei Tätigkeit­en wie der Post­bear­beitung, Reparatur- und Wartungsauf­gaben oder Not­di­en­sten vor. „Die Beschäftigten haben dieses Ange­bot anzunehmen, soweit ihrer­seits keine Gründe entgegenstehen“.

Auch der Arbeit­nehmer kann hier wider­sprechen, wenn er triftige Gründe anbringt, die gegen einen Ein­satz im Home­of­fice sprechen. Kann ein Arbeit­nehmer aus Platz­grün­den nicht von zuhause aus arbeit­en oder weil wom­öglich bere­its der Part­ner oder die Part­ner­in dort arbeit­et, genügt dies in der Regel als ent­ge­gen­ste­hen­der Grund. Auch Ruh­estörun­gen, die die Arbeit erschw­eren kön­nen aus­re­ichen, um einen Home­of­fice-Angebt zu widersprechen.

Damit gilt nun wieder die gle­iche Regelung die bere­its bis 30. Juni 2021 für das Home­of­fice gegolten hat.

  • Ziel: Ein Neuer bun­de­sein­heitlich­er Maßnahmenkatalog

Die zukün­ftige Ampelkoali­tion hat­te bere­its früh angekündigt die „epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite“ Ende Novem­ber aus­laufen zu lassen. Nach der jet­zi­gen Recht­slage wäre es in der Kon­se­quenz aber nicht mehr möglich gewe­sen von den in § 28a Absatz 1 Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG) genan­nten Schutz­maß­nah­men Gebrauch zu machen. Um weit­er­hin Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men ergreifen zu kön­nen, brauchte es eine neue Geset­zes­grund­lage.  Durch die Ein­fü­gung eines bun­de­sein­heitlich anwend­baren Kat­a­logs in § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG soll nun ermöglicht wer­den, je nach Entwick­lung der aktuellen Lage im Bund und in den Län­dern erforder­liche Schutz­maß­nah­men ergreifen zu können.

Der Maß­nah­menkat­a­log des § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG definiert nun Maß­nah­men wie unter anderem Abstands­ge­bote, Maskenpflicht, Kon­tak­tbeschränkun­gen, 3G-Regelun­gen und Beschränkun­gen der Per­so­nen­zahl für öffentliche Räume, die Verpflich­tung zu Hygien­ekonzepten und die Samm­lung und Ver­ar­beitung der Per­so­n­en­dat­en von Gästen vor. Jedoch sind Schul- und Kitaschließun­gen, die Unter­sa­gung der Sportausübung, Aus­gangsver­bote und andere Lock­down-Maß­nah­men nicht mehr vorgesehen.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Volk­er Görzel
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