(Stuttgart) Das Arbeits­gericht Berlin hat die frist­lose, hil­f­sweise frist­gemäße Kündi­gung ein­er Redak­teurin des Senders Deutsche Welle für unwirk­sam erk­lärt.  

Der Sender hat zur Begrün­dung der Kündi­gun­gen gel­tend gemacht, die Redak­teurin habe sich mehrfach israelfeindlich und anti­semi­tisch in anderen Medi­en geäußert. Dies wider­spreche den Grund­sätzen der Deutschen Welle, wie sie aus­drück­lich in Guide­lines und Posi­tion­spa­pieren fest­ge­hal­ten seien. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Arbeits­gerichts (ArbG) Berlin vom 3.11.2022 zu seinem Urteil vom 5. Sep­tem­ber 2022, Az 22 Ca 1647/22.

Das Arbeits­gericht hat der Kündi­gungss­chutzk­lage stattgegeben und den Sender zur Weit­erbeschäf­ti­gung der Redak­teurin verurteilt.

Zur Begrün­dung hat das Arbeits­gericht aus­ge­führt, anti­semi­tis­che Äußerun­gen kön­nten ein Grund für eine außeror­dentliche Kündi­gung sein. Auch wenn es nicht um Äußerun­gen im Rah­men der Arbeit für den Sender gehe, könne hierin eine Ver­let­zung von Loy­al­ität­spflicht­en liegen. Soweit es allerd­ings um Äußerun­gen gehe, die zu ein­er Zeit vor Beste­hen eines Ver­tragsver­hält­niss­es zum Sender erfol­gt seien, fehle es man­gels beste­hen­den Ver­trages zu dieser Zeit an ein­er für eine ver­hal­tens­be­d­ingte Kündi­gung erforder­lichen Vertragspflichtverletzung.

Eine per­so­n­enbe­d­ingte Kündi­gung hat­te die Beklagte nach Ansicht des Arbeits­gerichts nicht aus­ge­sprochen und dazu auch nicht ihren Per­son­al­rat beteiligt. Auch bei Äußerun­gen während ein­er vorheri­gen Beschäf­ti­gung auf Hon­o­rar­ba­sis könne nicht ohne weit­eres ein „Durch­schla­gen“ als Pflichtver­let­zung auf ein späteres Arbeitsver­hält­nis angenom­men wer­den. Zudem müsse jew­eils eine Bew­er­tung der Umstände des Einzelfalls unter Beach­tung des Zusam­men­hangs von Äußerun­gen erfolgen.

Unter Berück­sich­ti­gung u.a. der Tat­sache, dass die Redak­teurin sich in ein­er für die Öffentlichkeit bes­timmten Erk­lärung von früheren Äußerun­gen dis­tanziert habe und keine Abmah­nung vor­liege, sei die Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es in Abwä­gung der bei­der­seit­i­gen Inter­essen zumut­bar. Im Hin­blick hier­auf könne keine neg­a­tive Prog­nose betr­e­f­fend ein kün­ftig zu erwartendes Fehlver­hal­tens gestellt wer­den. Unab­hängig hier­von sei für die außeror­dentliche Kündi­gung die Frist von zwei Wochen ab Ken­nt­nis der maßge­blichen Umstände nicht einge­hal­ten. Betr­e­f­fend die gegenüber der kla­gen­den Redak­teurin erhobe­nen Vor­würfe erschließe sich die Erforder­lichkeit der vorheri­gen zwei­monati­gen Unter­suchung nicht.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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