(Stuttgart) Die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung ist die Inter­essen­vertre­tung der schwer­be­hin­derten und gle­ichgestell­ten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ua. in Betrieben mit wenig­stens fünf – nicht nur vorüberge­hend beschäftigten – schwer­be­hin­derten Men­schen für eine Amt­szeit von regelmäßig vier Jahren gewählt.

Sinkt die Anzahl schwer­be­hin­dert­er Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellen­wert von fünf, ist das Amt der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung nicht vorzeit­ig been­det. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Beschluss vom 19. Okto­ber 2022 – 7 ABR 27/21 –.

In dem Köl­ner Betrieb ein­er Arbeit­ge­berin mit unge­fähr 120 Mitar­beit­ern wurde im Novem­ber 2019 eine Schwer­be­hin­derten­vertre­tung gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwer­be­hin­derten Men­schen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeit­ge­berin informierte die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwer­be­hin­derten Beschäftigten von der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung in einem anderen Betrieb vertreten würden.

In dem von ihr ein­geleit­eten Ver­fahren hat die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung des Köl­ner Betriebs die Fest­stel­lung begehrt, dass ihr Amt nicht auf­grund des Absinkens der Anzahl schwer­be­hin­dert­er Men­schen im Betrieb vorzeit­ig been­det ist. Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben den Antrag abgewiesen. Die hierge­gen gerichtete Rechts­beschw­erde der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung hat­te vor dem Siebten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Das Amt der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung ist nicht vorzeit­ig been­det. Eine aus­drück­liche Regelung, die das Erlöschen der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung bei Absinken der Anzahl schwer­be­hin­dert­er Beschäftigter unter den Schwellen­wert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vor­sieht, beste­ht im Gesetz nicht. Eine vorzeit­ige Beendi­gung der Amt­szeit ist auch nicht aus geset­zessys­tem­a­tis­chen Grün­den oder im Hin­blick auf Sinn und Zweck des Schwellen­werts geboten.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll
Kro­n­prinzstr. 14

70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de