Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen müssen ab 16.3.2022 geimpft oder genesen sein

(Stuttgart) Der Bundestag hat am Freitag, 10.12.2021 das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ beschlossen. Dessen Kernstück ist die Einführung einer berufsgruppenspezifischen Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe. Dort tätige Personen dürfen ab dem 16.3.2022 nur noch beschäftigt werden, wenn sie ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen können.

Die Rechtslage stellt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott dar.

  • Beschäftigung nur nach Vorlage von Impfnachweis oder Genesenenstatus erlaubt

Der Bundestag hat am 10.12.2021 das von der SPD, Bündnis 90/Grüne und FDP eingebrachte „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ beschlossen. Das Gesetz muss vor dem formalen Inkrafttreten noch den Bundesrat passieren, was bereits für diese Woche geplant ist. Kernstück des Gesetzes ist die Einfügung einer neuen Regelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach § 20a IfSG müssen Beschäftigte u.a. in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Gesundheitsämtern, Heilpraxen, Alten- und Pflegeheimen sowie der ambulanten Pflege bis zum 15.03.2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind.

„Die Beschäftigten müssen die dafür erforderlichen Unterlagen bei ihrem Arbeitgeber bis zum 15.03.2022 vorlegen. Unternehmen müssen zudem dem Gesundheitsamt melden, wenn ein Arbeitnehmer dem nicht nachkommt“, erläutert der Hamburger Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

„Arbeitgeber sind nach dem Gesetz auch verpflichtet, bei Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen“, so Fuhlrott weiter.

Nach dem Gesetz ist es zudem unerheblich, mit welcher Tätigkeit der Arbeitnehmer beschäftigt ist. „Auch die Hausmeisterin im Pflegeheim ist ebenso wie der Empfangsmitarbeiter im Altenheim von den Regelungen erfasst. Auf einen Kontakt mit vulnerablen Personen bei der Tätigkeit kommt es nicht an. „Es reicht aus, dass der Beschäftigte in einer der genannten Einrichtungen tätig ist“, so Fuhlrott.

  • Ab Mitte März 2022 drohen Kündigungen

Kommt ein Arbeitnehmer den gesetzlichen Vorgaben nicht nach und weist er bis zum 15.03.2022 gegenüber seinem Arbeitgeber nicht nach, dass er geimpft oder genesen ist, darf er ab dem 16.03.2022 nicht mehr beschäftigt werden.

„Der Arbeitnehmer muss bis zum 15.03.2022 die Unterlagen bei seinem Arbeitgeber vorlegen. Tut er es nicht, darf er ab dem 16.03.2022 nicht mehr beschäftigt werden. Ein Arbeitgeber wird seinen Arbeitnehmer dann unbezahlt freistellen und mit kurzer Frist zur Vorlage der Unterlagen auffordern. Kommt der Arbeitnehmer der Vorlagepflicht weiterhin nicht nach, droht die fristlose Kündigung“, warnt Fuhlrott.

„Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen wollen und auch nicht als Genesene gelten, riskieren ebenfalls ihren Arbeitsplatz. Ihnen fehlt künftig eine notwendige persönliche Eigenschaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit“, erklärt Fuhlrott. Auch eine Versetzung oder ein Einsatz auf einer anderen Position komme nicht in Betracht, da die Impfpflicht für alle Beschäftigten in den genannten Einrichtungen gelte, so der Arbeitsrechtler.

Arbeitgeber ist dringend zu raten, die Vorlage der entsprechenden Nachweise nachzuhalten. Tut der Arbeitgeber dies dennoch, drohen Bußgelder und sind theoretisch auch Inanspruchnahmen bei dadurch verursachten Infektionsketten denkbar.

  • Ausnahmen von der Impfpflicht bei Attest – Risiko Gefälligkeitsattest

Eine Ausnahme von der Impfpflicht gibt es gem. § 20 a Abs. 1 a.E. IfSG dann, wenn sich ein Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann. Dafür muss er aber ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen.

„Das Verwenden von Gefälligkeitsattesten durch Beschäftigte kann gravierende Folgen nach sich ziehen“, warnt Fuhlrott. „Ein Arbeitnehmer, der ein Gefälligkeitsattest verwendet oder sich durch unrichtige Angaben ein solches Attest ausstellen lässt, riskiert zum einen eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Zum anderen sind auch strafrechtliche Konsequenzen wie empfindliche Geldstrafen möglich“, erläutert Arbeitsrechtler Fuhlrott.

  • Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker dürfen künftig impfen

Nach dem Gesetz dürfen künftig auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker Corona-Schutzimpfungen durchführen, wenn sie entsprechend geschult worden sind. Ein entsprechender Schulungsplan befindet sich in Erarbeitung der Bundesärztekammer.

Fuhlrott empfiehlt Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Fragen zur neuen Impfpflicht Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u.a. auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius

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