Beschäftigte in Pflege- und Gesund­heits­berufen müssen ab 16.3.2022 geimpft oder gene­sen sein

(Stuttgart) Der Bun­destag hat am Fre­itag, 10.12.2021 das „Gesetz zur Stärkung der Impf­präven­tion gegen COVID-19“ beschlossen. Dessen Kern­stück ist die Ein­führung ein­er beruf­s­grup­pen­spez­i­fis­chen Impf­pflicht für Gesund­heits- und Pflege­berufe. Dort tätige Per­so­n­en dür­fen ab dem 16.3.2022 nur noch beschäftigt wer­den, wenn sie ihren Impf- oder Gene­se­nen­sta­tus nach­weisen können.

Die Recht­slage stellt der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott dar.

  • Beschäf­ti­gung nur nach Vor­lage von Impf­nach­weis oder Gene­se­nen­sta­tus erlaubt

Der Bun­destag hat am 10.12.2021 das von der SPD, Bünd­nis 90/Grüne und FDP einge­brachte „Gesetz zur Stärkung der Impf­präven­tion gegen COVID-19“ beschlossen. Das Gesetz muss vor dem for­malen Inkraft­treten noch den Bun­desrat passieren, was bere­its für diese Woche geplant ist. Kern­stück des Geset­zes ist die Ein­fü­gung ein­er neuen Regelung im Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG). Nach § 20a IfSG müssen Beschäftigte u.a. in Kranken­häusern, Dial­y­seein­rich­tun­gen, Arzt- und Zah­narzt­prax­en, Gesund­heit­sämtern, Heil­prax­en, Alten- und Pflege­heimen sowie der ambu­lanten Pflege bis zum 15.03.2022 nach­weisen, dass sie geimpft oder gene­sen sind.

„Die Beschäftigten müssen die dafür erforder­lichen Unter­la­gen bei ihrem Arbeit­ge­ber bis zum 15.03.2022 vor­legen. Unternehmen müssen zudem dem Gesund­heit­samt melden, wenn ein Arbeit­nehmer dem nicht nachkommt“, erläutert der Ham­burg­er Arbeit­srechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

„Arbeit­ge­ber sind nach dem Gesetz auch verpflichtet, bei Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten Unter­la­gen das Gesund­heit­samt zu benachrichti­gen“, so Fuhlrott weiter.

Nach dem Gesetz ist es zudem uner­he­blich, mit welch­er Tätigkeit der Arbeit­nehmer beschäftigt ist. „Auch die Haus­meis­terin im Pflege­heim ist eben­so wie der Emp­fangsmi­tar­beit­er im Altenheim von den Regelun­gen erfasst. Auf einen Kon­takt mit vul­ner­a­blen Per­so­n­en bei der Tätigkeit kommt es nicht an. „Es reicht aus, dass der Beschäftigte in ein­er der genan­nten Ein­rich­tun­gen tätig ist“, so Fuhlrott.

  • Ab Mitte März 2022 dro­hen Kündigungen

Kommt ein Arbeit­nehmer den geset­zlichen Vor­gaben nicht nach und weist er bis zum 15.03.2022 gegenüber seinem Arbeit­ge­ber nicht nach, dass er geimpft oder gene­sen ist, darf er ab dem 16.03.2022 nicht mehr beschäftigt werden.

„Der Arbeit­nehmer muss bis zum 15.03.2022 die Unter­la­gen bei seinem Arbeit­ge­ber vor­legen. Tut er es nicht, darf er ab dem 16.03.2022 nicht mehr beschäftigt wer­den. Ein Arbeit­ge­ber wird seinen Arbeit­nehmer dann unbezahlt freis­tellen und mit kurz­er Frist zur Vor­lage der Unter­la­gen auf­fordern. Kommt der Arbeit­nehmer der Vor­lagepflicht weit­er­hin nicht nach, dro­ht die frist­lose Kündi­gung“, warnt Fuhlrott.

„Arbeit­nehmer, die sich nicht impfen lassen wollen und auch nicht als Gene­sene gel­ten, riskieren eben­falls ihren Arbeit­splatz. Ihnen fehlt kün­ftig eine notwendi­ge per­sön­liche Eigen­schaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit“, erk­lärt Fuhlrott. Auch eine Ver­set­zung oder ein Ein­satz auf ein­er anderen Posi­tion komme nicht in Betra­cht, da die Impf­pflicht für alle Beschäftigten in den genan­nten Ein­rich­tun­gen gelte, so der Arbeitsrechtler.

Arbeit­ge­ber ist drin­gend zu rat­en, die Vor­lage der entsprechen­den Nach­weise nachzuhal­ten. Tut der Arbeit­ge­ber dies den­noch, dro­hen Bußgelder und sind the­o­retisch auch Inanspruch­nah­men bei dadurch verur­sacht­en Infek­tions­ket­ten denkbar.

  • Aus­nah­men von der Impf­pflicht bei Attest — Risiko Gefälligkeitsattest

Eine Aus­nahme von der Impf­pflicht gibt es gem. § 20 a Abs. 1 a.E. IfSG dann, wenn sich ein Arbeit­nehmer aus medi­zinis­chen Grün­den nicht impfen lassen kann. Dafür muss er aber ein entsprechen­des ärztlich­es Attest vorlegen.

„Das Ver­wen­den von Gefäl­ligkeit­sat­testen durch Beschäftigte kann gravierende Fol­gen nach sich ziehen“, warnt Fuhlrott. „Ein Arbeit­nehmer, der ein Gefäl­ligkeit­sat­test ver­wen­det oder sich durch unrichtige Angaben ein solch­es Attest ausstellen lässt, riskiert zum einen eine frist­lose Kündi­gung seines Arbeitsver­hält­niss­es. Zum anderen sind auch strafrechtliche Kon­se­quen­zen wie empfind­liche Geld­strafen möglich“, erläutert Arbeit­srechtler Fuhlrott.

  • Zah­närzte, Tierärzte sowie Apothek­er dür­fen kün­ftig impfen

Nach dem Gesetz dür­fen kün­ftig auch Zah­närzte, Tierärzte und Apothek­er Coro­na-Schutz­imp­fun­gen durch­führen, wenn sie entsprechend geschult wor­den sind. Ein entsprechen­der Schu­lungs­plan befind­et sich in Erar­beitung der Bundesärztekammer.

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bei Fra­gen zur neuen Impf­pflicht Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u.a. auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Recht­san­walt | Fachan­walt für Arbeitsrecht
Pro­fes­sor für Arbeit­srecht an der Hochschule Fresenius

FHM Recht­san­wälte
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