(Stuttgart) Das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Düs­sel­dorf hat soeben entsch­ieden, dass (zumin­d­est) Kurzarbeit Null den Urlaub­sanspruch reduziert. 

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf die Entschei­dung des LAG Düs­sel­dorf vom 2. März 2021 (Az.: 6 Sa 824/20).

 

  • Wie lag der Fall?

 

Die Klägerin ist als Verkauf­shil­fe mit Back­tätigkeit­en bei der Beklagten, einem Betrieb der Sys­tem­gas­tronomie, beschäftigt. Sie ist in ein­er Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vere­in­barungs­gemäß ste­hen ihr umgerech­net 14 Arbeit­stage Urlaub zu.

Ab dem 01. April 2020 galt für die Klägerin infolge der Coro­na-Pan­demie von April bis Dezem­ber wieder­holt Kurzarbeit Null. In den Monat­en Juni, Juli und Okto­ber 2020 bestand diese durchge­hend. Im August und Sep­tem­ber 2020 hat­te die Beklagte ihr ins­ge­samt 11,5 Arbeit­stage Urlaub gewährt.

Die Klägerin war der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Ein­fluss auf ihre Urlaub­sansprüche. Kon­junk­turbe­d­ingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wun­sch des Arbeit­nehmers, son­dern im Inter­esse der Arbeit­ge­berin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unter­liege sie während der Kurzarbeit Meldepflicht­en. Auch könne die Arbeit­ge­berin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeit­ig been­den, weswe­gen es an ein­er Plan­barkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrte deshalb die Fest­stel­lung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeit­sta­gen zuste­he, d.h. noch 2,5 Arbeitstage.

Die Beklagte war dage­gen der Ansicht, dass man­gels Arbeit­spflicht der Kurzarbeit Null keine Urlaub­sansprüche entstün­den. Sie habe deshalb den Urlaub­sanspruch der Klägerin für 2020 bere­its voll­ständig erfüllt.

 

  • Die Entschei­dung

 

Das LAG Düs­sel­dorf hat die Klage wie bere­its zuvor das Arbeits­gericht Essen abgewiesen.

Die Richter sind der Ansicht, dass die Klägerin während der Kurzarbeit Null in den Monat­en Juni, Juli und Okto­ber 2020 keine Urlaub­sansprüche erwor­ben habe.

Vielmehr ste­he ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen.

Im Hin­blick darauf, dass der Erhol­ung­surlaub bezweckt, sich zu erholen, set­ze dies eine Verpflich­tung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die bei­der­seit­i­gen Leis­tungspflicht­en aufge­hoben seien, wer­den Kurzarbeit­er wie vorüberge­hend teilzeitbeschäftigte Arbeit­nehmer behan­delt, deren Erhol­ung­surlaub eben­falls anteilig zu kürzen ist. Dieses Ergeb­nis entspreche auch dem EU-Recht.

Das LAG hat die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht zugelassen.

 

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet bei Fra­gen Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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