(Stuttgart) Ab dem 01.07.2023 ändern sich die gel­tenden Pfän­dungs­gren­zen für Arbeit­seinkom­men. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Die Pfän­dungs­frei­be­träge sind in § 850 c der Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) geregelt. Dort ist genau geregelt, bis zu welchem Net­toeinkom­men Arbeit­seinkom­men pfän­dungs­frei ist,  aufgeschlüs­selt nach der Höhe des monatlichen, wöchentlichen oder auch tageweisen gewährten Net­toeinkom­mens sowie nach der Anzahl der Per­so­n­en, dem der Schuld­ner bzw. die Schuld­ner­in unter­halt­spflichtig ist.

So ist beispiel­sweise ab dem 01.07.2023 ein monatlich­es Net­toeinkom­men bei einem Schuld­ner ohne Unter­halt­spflicht­en bis zu einem Betrag von 1.409,99 € pfän­dungs­frei. D.h., auch wenn dem Arbeit­ge­ber Pfän­dun­gen vor­liegen, muss er diesen Net­to­be­trag direkt an den Arbeit­nehmer auszahlen. Bei einem  Net­toeinkom­men von 2.000,00 € monatlich muss der Arbeit­ge­ber bei einem Schuld­ner ohne Unter­halt­spflicht­en 418,40 € an die Pfän­dungs­gläu­biger abführen.

Arbeit­ge­ber sind geset­zlich verpflichtet, diese neuen Pfän­dungs­frei­be­träge automa­tisch zu beacht­en. Den­noch emp­fiehlt Recht­san­walt Henn allen Arbeit­nehmern mit Gehalt­spfän­dun­gen, zu prüfen, ob ihr Arbeit­ge­ber die neuen Pfän­dungs­frei­gren­zen bei der Gehaltsabrech­nung für den Monat Juli 2023 berück­sichtigt. Soll­ten sie dies­bezüglich Zweifel haben, soll­ten sie zeit­nah bei Ihrem Arbeit­ge­ber nach­fra­gen. Die neue Pfän­dungsta­bellen sind auch jed­erzeit leicht im Inter­net auffind­bar zur Über­prü­fung der Gehaltsabrechnungen.

Henn emp­fahl, die Änderung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident

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