Weg­fall von Hinzu­ver­di­en­st­gren­zen eröffnet neue Gestal­tungsmöglichkeit­en am Ende des Erwerbslebens

(Stuttgart) Während der Coro­n­a­pan­demie wurde die Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze für vorge­zo­gene Alter­srenten deut­lich ange­hoben: von 6.300 Euro im Jahr auf 46.000 €. Nun hat der Bun­destag entsch­ieden, bei vorge­zo­ge­nen Alter­srenten dauer­haft diese höhere Zuver­di­enst Möglichkeit zu bieten.

Das bedeutet, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, dass ab 1. Jan­u­ar 2023 unbe­gren­zt im Jahr hinzu­ver­di­ent wer­den darf, ohne dass es zu Abzü­gen bei den beze­ich­neten Renten kommt.

Das ist nicht nur gut für den Geld­beu­tel von Rent­ner­in­nen und Rent­nern, son­dern kommt auch Unternehmen zugute, die so den Fachkräfte­man­gel etwas abfed­ern kön­nen. Frühere Rente (gle­ich Abschlag, also Kürzung) ist möglich bei Gle­ichzeit­iger Auf­besserung der Net­tolücke durch – jet­zt unbe­gren­zten – Hinzuverdienst.

Fachan­walt Görzel erk­lärt worauf in diesem Kon­text geachtet wer­den muss.

  • Zuver­di­enst in der Rente- was ist geregelt? 

Die vorge­zo­gene Rente plus Zusatzver­di­enst – die Kom­bi­na­tion war auch von der Pan­demie möglich- jedoch lag die Höch­st­gren­ze der Zuver­di­en­ste bei 6.3000 € im Jahr. Auf­grund des anges­pan­nten Per­son­alsek­tors hat­te die dama­lige schwarz-rote Bun­desregierung entsch­ieden die Zuver­di­en­st­gren­zen zu erhöhen. Die Ampel hat nun dauer­hafte höhere Zuver­di­en­ste beschlossen. Die Neuregelung bietet nun die rechtssichere Option für vorge­zo­gene Rent­ner frei­willig länger zu arbeit­en- ohne die Ein­nah­men von ihrer Rente abge­zo­gen zu bekom­men. Ab dem 01.01.2023 sind jet­zt sog­ar Zuver­di­en­ste in unbe­gren­zter Höhe bei vorge­zo­gen­er Rente möglich. Ohne die Geset­zesän­derung wäre durch Aus­laufen der Son­der­regelung zum 1. Jan­u­ar 2023 automa­tisch wieder die Gren­ze von 6.300 Euro im Jahr in Kraft getreten. In der Bun­destags­druck­sache heißt es: „Durch die damit ein­herge­hende Flex­i­bil­ität beim Über­gang vom Erwerb­sleben in den Ruh­e­s­tand kann ein Beitrag geleis­tet wer­den, dem beste­hen­den Arbeits- und Fachkräfte­man­gel ent­ge­gen­zuwirken. Gle­ichzeit­ig wird durch den Weg­fall das beste­hende Recht vere­in­facht und Bürokratie abge­baut, ins­beson­dere bei den Trägern der geset­zlichen Renten­ver­sicherung“ (Druck­sache 20/3900, S. 59). 

  • Wie sieht es nun in der alltäglichen arbeit­srechtlichen Prax­is aus?

Arbeit­ge­ber kön­nen nun flex­i­bler den demografis­chen Wan­del und dem damit ver­bun­de­nen Fachkräfte­man­gel im eige­nen Betrieb begeg­nen. Die neue Regelung ermöglicht vor allen Din­gen das soge­nan­nte „Aus­gleit­en“ aus dem Beruf­sleben. Denn der Geset­zge­ber schließt nicht aus, dass der Hinzu­ver­di­enst beim gle­ichen, also bish­eri­gen Arbeit­ge­ber erar­beit­et wird. Denkbar sind in solchen Kon­stel­la­tio­nen etwa reduzierte Arbeit­szeit­en für Mitar­beit­er in der vorge­zo­ge­nen Rente, etwa reg­ulär in Teilzeit. Zudem kön­nten Auf­tragsspitzen durch ein Arbeitsmod­ell nach der KAPO­VAZ-Regelung ermöglicht wer­den. Mit KAPOVAZ   kurz man die soge­nan­nte „Kapaz­ität­sori­en­tierte vari­able Arbeit­szeit“ eine Form der Abr­u­far­beit. Grund­lage ist § 12 des Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz („Arbeit auf Abruf“).

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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