(Stuttgart) Viele Arbeit­nehmer träu­men von einem Sab­bat­jahr. Auch Arbeit­ge­ber kön­nen davon prof­i­tieren. 

Im öffentlichen Dienst haben Beamte und Angestellte das Recht auf ein Sab­bat­i­cal. Das ist jedoch in der Pri­vatwirtschaft nor­maler­weise nicht vorge­se­hen. Den­noch gewin­nen beru­fliche Auszeit­en auf Wun­sch der Mitar­beit­er in vie­len Unternehmen an Bedeu­tung. Diese Auszeit­en kön­nen vielfältige Ziele haben. Zum Beispiel die eigene Weit­er­bil­dung, die Pflege von Ange­höri­gen oder die Ver­wirk­lichung per­sön­lich­er Träume wie ein­er lang ersehn­ten Weltreise.

Hier­bei, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ergeben sich Fra­gen bezüglich der ver­schiede­nen Mod­elle für Sab­bat­i­cals und der rel­e­van­ten Aspek­te, die Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer bei der Pla­nung und Durch­führung beacht­en sollten.

  • Was sind Sabbaticals? 

Das Konzept des Sab­bat­jahres, auch als Sab­bat­i­cal bekan­nt, beze­ich­net eine län­gere Pause vom Arbeit­sleben. Während dieser befris­teten Auszeit erhält der Arbeit­nehmer weit­er­hin sein monatlich­es Gehalt, das er durch vorherige Arbeit ver­di­ent hat. Hier­bei wird Arbeit­szeit auf einem Langzeitkon­to ange­sam­melt. Dieses Guthaben an Arbeit­szeit kann dann für eine län­gere Freis­tel­lung von der reg­ulären Arbeit­spflicht genutzt werden.

  • Welche Vorteile haben Sabbaticals? 

Die Ein­führung von Sab­bat­i­cals kann für Arbeit­ge­ber diverse Vorteile mit sich bringen.

Es ermöglicht, Mitar­beit­er in Zeit­en geringer Auf­tragslage zu ent­las­ten. Zudem erhal­ten Arbeit­nehmer die Gele­gen­heit, neue Fähigkeit­en und Erfahrun­gen zu sam­meln und gle­ichzeit­ig Abstand vom Beruf­sall­t­ag zu gewin­nen. Die Vere­in­barkeit von Beruf und famil­iären Verpflich­tun­gen kann durch ein Sab­bat­i­cal verbessert wer­den, was die Bindung der Mitar­beit­er ans Unternehmen stärkt.

Unternehmen kön­nen außer­dem ihre Attrak­tiv­ität als Arbeit­ge­ber steigern, indem sie ihren Mitar­beit­ern eine aus­ge­wo­gene Work-Life-Bal­ance ermöglichen.

  • Was muss bei der Regelung von Sab­bat­i­cals beachtet werden?

Bei der ver­traglichen Aus­gestal­tung eines Sab­bat­i­cals sind ver­schiedene Aspek­te zu berück­sichti­gen. Dazu gehören unter anderem die Meth­ode, wie die Arbeit­szeit für die Auszeit anges­part wird, die mögliche Dauer der Sab­bat­i­cal-Phase, Regelun­gen zur Vergü­tung während dieser Phase sowie Fra­gen bezüglich Ver­sicherun­gen und weit­eren For­men der Absicherung. Zusät­zlich sollte man auch über­legen, welche zusät­zlichen Leis­tun­gen der Arbeit­ge­ber anbi­etet, zum Beispiel in Bezug auf betriebliche Altersvor­sorge. Des Weit­eren sollte gek­lärt wer­den, welche Posi­tion und Auf­gaben der Arbeit­nehmer nach sein­er Rück­kehr übern­immt und wie mögliche Vor­bere­itun­gen für den Fall ein­er vorzeit­i­gen Rück­kehr getrof­fen wer­den kön­nen. Selb­st bei ein­er vorzeit­i­gen Beendi­gung eines Sab­bat­i­cals, beispiel­sweise auf­grund außergewöhn­lich­er Umstände wie zum Beispiel der Coro­na-Pan­demie, kön­nen rechtliche Regelun­gen rel­e­vant sein. Es ist auch möglich, dass die generelle Möglichkeit eines Sab­bat­i­cals kollek­tivrechtlich fest­gelegt ist, etwa durch eine Betrieb­svere­in­barung oder einen Tar­ifver­trag.

  • Wie kann ein Sab­bat­i­cal umge­set­zt werden?

Es existieren ver­schiedene Wege, um ein Sab­bat­i­cal umzuset­zen. Eine Möglichkeit ist das Langzeitkon­to. Dabei spart der Arbeit­nehmer Arbeit­szeitguthaben an, um später eine län­gere bezahlte und sozialver­sicherte Freis­tel­lung zu ermöglichen. Ein weit­eres Mod­ell ist das Teilzeit­mod­ell, bei dem die Arbeit­szeit zeitlich begren­zt reduziert wird, zum Beispiel als Brück­en­teilzeit. Dabei arbeit­et der Arbeit­nehmer über die ver­traglich fest­gelegte Zeit hin­aus. Alter­na­tiv dazu beste­ht auch die Option des unbezahlten Urlaubs. Hier­bei erhält der Arbeit­nehmer während sein­er Auszeit keine Vergü­tung, behält aber den­noch seine Freistellung.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Volk­er Görzel
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