(Stuttgart) Der tar­i­fliche Anspruch auf bezahlte arbeits­freie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tar­i­flich­es Zusatzgeld nach dem TV T‑ZUG tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeit­nehmer am Freis­tel­lungstag arbeit­sun­fähig erkrankt ist.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf ein Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 23. Feb­ru­ar 2022 – 10 AZR 99/21 –.

Die Parteien sind an den Man­teltar­ifver­trag für die Met­all- und Elek­troin­dus­trie Nor­drhein-West­falens vom 8. Novem­ber 2018 (MTV) und den Tar­ifver­trag Tar­i­flich­es Zusatzgeld für die Met­all- und Elek­troin­dus­trie Nor­drhein-West­falens vom 14. Feb­ru­ar 2018 (TV T‑ZUG) gebun­den. Der MTV eröffnet bes­timmten Arbeit­nehmer­grup­pen die Möglichkeit, statt des Zusatzgelds nach dem TV T‑ZUG bezahlte arbeits­freie Tage zu erhal­ten. Der Kläger wählte für das Jahr 2019 den Anspruch auf Freis­tel­lungstage. An zwei der fest­gelegten freien Tage war er arbeit­sun­fähig erkrankt. Die Beklagte lehnte eine Nachgewährung ab. Mit sein­er Klage hat der Kläger zulet­zt ver­langt festzustellen, dass ihm für das Jahr 2019 noch eine bezahlte Freis­tel­lung im Umfang von zwei Arbeit­sta­gen zuste­ht. Er hat gemeint, dieser Anspruch sei durch die bloße Fes­tle­gung von freien Tagen nicht erfüllt wor­den. Vielmehr müsse die freie Zeit tat­säch­lich nutzbar sein. Eine krankheits­be­d­ingte Arbeit­sun­fähigkeit ste­he dem ent­ge­gen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Anspruch sei bere­its dadurch erfüllt, dass sie die freien Tage fest­gelegt und den Kläger von der Verpflich­tung ent­bun­den habe, die Arbeit­sleis­tung zu erbringen.

Das Lan­desar­beits­gericht hat dem Fest­stel­lungsantrag stattgegeben. Die dage­gen gerichtete Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die Ausle­gung des MTV ergibt, dass der Anspruch auf Freis­tel­lung an Tagen krankheits­be­d­ingter Arbeit­sun­fähigkeit nicht erfüllt wer­den kann. Er beste­ht als orig­inär­er Erfül­lungsanspruch fort und ist grund­sät­zlich nicht auf das Kalen­der­jahr befris­tet. Nur dann, wenn die Gewährung von Freis­tel­lungsta­gen aus per­so­n­enbe­d­ingten Grün­den – zB wegen ein­er lan­gan­dauern­den Erkrankung – im gesamten (restlichen) Kalen­der­jahr nicht möglich ist, geht der Freis­tel­lungsanspruch unter. In einem solchen Fall lebt nach § 25.3 MTV im Umfang der nicht real­isierten Freis­tel­lungstage der Anspruch auf das tar­i­fliche Zusatzgeld wieder auf.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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