(Stuttgart) Nach zähem Rin­gen im Geset­zge­bungsver­fahren ist soeben das „Gesetz für einen besseren Schutz hin­weis­geben­der Per­so­n­en“ (Hin­SchG) in Kraft getreten, mit dem nun auch Deutsch­land die EU-„Whistle­blow­er-Richtlin­ie“ umge­set­zt hat. 

Darauf ver­weist der Flens­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht sowie für Infor­ma­tion­stech­nolo­gierecht Jan A. Strunk, Lan­desre­gion­alleit­er Schleswig-Hol­stein des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Das Hin­SchG verpflichtet Unternehmen mit min­destens 50 Beschäftigten, ein internes Hin­weis­ge­ber­sys­tem einzuricht­en. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäfti­gen gilt eine Umset­zungs­frist bis zum 17. Dezem­ber 2023.

Der Hin­weis­ge­ber­schutz gilt nur für Per­so­n­en, die Infor­ma­tio­nen über Rechtsver­stöße im Zusam­men­hang mit oder im Vor­feld ein­er beru­flichen Tätigkeit erlan­gen, ggf. sind auch Per­so­n­en geschützt, die sie unterstützen.

Der sach­liche Anwen­dungs­bere­ich bezieht sich auf die Mel­dung primär von Ver­stößen gegen Strafvorschriften sowie im Einzel­nen benan­nte geset­zliche Schutzvorschriften. Bußgeld­tatbestände hinge­gen sind nur umfasst, soweit sie dem Schutz von Leben, Leib, Gesund­heit oder Arbeit­nehmer­recht­en dienen.

Erfasst vom Anwen­dungs­bere­ich sind auch Ver­stöße bei Drit­ten, mit denen die hin­weis­gebende Per­son beru­flichen Kon­takt hat.

Wesentliche Regelun­gen

  • Whistle­blow­er müssen die Möglichkeit erhal­ten, Hin­weise mündlich, schriftlich oder auf Wun­sch auch per­sön­lich abzugeben
  • Wird ein Hin­weis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hin­weis­ge­ber inner­halb von sieben Tagen bestätigen
  • Bin­nen drei Monat­en muss die Meldestelle den Whistle­blow­er über die ergrif­f­e­nen Maß­nah­men informieren, beispiel­sweise über die Ein­leitung intern­er Com­pli­ance-Unter­suchun­gen oder die Weit­er­leitung ein­er Mel­dung an eine zuständi­ge Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde
  • Als zweite, gle­ich­w­er­tige Möglichkeit zur Abgabe von Hin­weisen wird beim Bun­de­samt für Jus­tiz eine externe Meldestelle ein­gerichtet, die Bun­deslän­der kön­nen darüber hin­aus eigene Meldestellen einrichten
  • Whistle­blow­er kön­nen sich frei entschei­den, ob sie eine Mel­dung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten
  • Auch anony­men Hin­weisen ist nachzugehen
  • Beweis­las­tumkehr: Wird ein Whistle­blow­er im Zusam­men­hang mit sein­er beru­flichen Tätigkeit benachteiligt, wird ver­mutet, dass diese Benachteili­gung eine Repres­salie ist, hier kom­men dann auch Schadenser­satzansprüche des Whistle­blow­ers in Betra­cht 

Auch daten­schutzrechtlich­er Hand­lungs­be­darf bei der Umset­zung im Unternehmen

Hin­weis­gebende sind poten­ziell durch mögliche Repres­salien von Vorge­set­zten oder anderen Beschäftigten gefährdet. Ander­er­seits kön­nen schw­er­wiegende Vor­würfe gegen von der Mel­dung betrof­fene Per­so­n­en erhoben sein, die für diese die Gefahr von Vorverurteilun­gen und Rep­u­ta­tion­ss­chä­den her­beiführen. Die Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en im Rah­men von Mel­dun­gen nach dem Hin­SchG ist daher poten­ziell beson­ders risikoreich.

Vor diesem Hin­ter­grund dürfte es nun regelmäßig vor der Ein­führung eines Melde­v­er­fahrens erforder­lich wer­den, eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schätzung durchzuführen, mit der unter Beach­tung der Vor­gaben des Art. 35 Abs. 7 DSGVO die beste­hen­den Risiken iden­ti­fiziert und Abhil­fe­maß­nah­men fest­gelegt werden.

Strunk emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jan A. Strunk
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Arbeitsrecht
Fachan­walt für Informationstechnologierecht
zert. Daten­schutza­u­di­tor TÜV-SÜD & zert. DSB TÜV-NORD

Back­es und Voß Recht­san­wälte Part­ner­schaft mbB
Wirtschaftsberatungszentrum
Wit­ten­berg­er Weg 17
24941 Flensburg

fon 0461 14491–0
fax 0461 14491–45
mail info@rabv.de
https://rabv.rafas.de/