(Stuttgart) Durch das Bun­desteil­habege­setz erfol­gte bere­its zum 01.01.2017 eine Änderung im Schwer­be­hin­derten­recht. In § 95 Abs. 2 SGB IX wurde neu einge­fügt, dass die Kündi­gung eines schwer­be­hin­derten Men­schen, die der Arbeit­ge­ber ohne Beteili­gung der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung ausspricht, unwirk­sam ist.

Diese Änderun­gen müssen Arbeit­ge­ber ins­beson­dere bei der Kündi­gung von Arbeitsver­hält­nis­sen mit Schwer­be­hin­derten, die noch keine sechs Monate beschäftigt sind, beachten.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Bere­its seit vie­len Jahren bedarf nach § 85 SGB IX die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es eines schwer­be­hin­derten Men­schen durch den Arbeit­ge­ber der vor­rangi­gen Zus­tim­mung des Inte­gra­tionsamtes. Diese Zus­tim­mungspflicht bestand nach § 90 SGB IX nur dann nicht, wenn das Arbeitsver­hält­nis noch keine sechs Monate bestanden hatte.

Zusät­zlich ist schon lange in § 95 Abs. 2 SGB IX geregelt, dass der Arbeit­ge­ber die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung in allen Angele­gen­heit­en, die einen einzel­nen oder die schwer­be­hin­derten Men­schen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unter­richt­en hat und vor eine Entschei­dung anzuhören muss. Damit musste bere­its bish­er ein Arbeit­ge­ber der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung vor der Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es mit einem schwer­be­hin­derten Men­schen informieren und anhören. Ein Ver­stoß gegen diese Infor­ma­tions- und Anhörungspflicht führte jedoch nach der bish­eri­gen Recht­sprechung des BAG nicht zu ein­er Unwirk­samkeit der Kündi­gung, son­dern der Arbeit­ge­ber musste die Anhörung nur nach­holen. Der Fehler des Arbeit­ge­bers hat­te also keine Folgen.

Diese Recht­slage führte in der Ver­gan­gen­heit oft­mals dazu, dass bei der Kündi­gung von schwer­be­hin­derten Arbeit­nehmern während der ersten sechs Monate der Betrieb­szuge­hörigkeit eine Infor­ma­tion und Anhörung der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung unterblieb, da dies keine Rechts­fol­gen hat­te. Soweit das Arbeitsver­hält­nis länger als sechs Monate bestand und der Arbeit­ge­ber die Zus­tim­mung des Inte­gra­tionsamtes zur Kündi­gung beantragte, erfol­gte regelmäßig auch eine Beteili­gung der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung, so dass die geset­zlichen Vor­gaben gewahrt waren.

Durch das Bun­desteil­habege­setz wurde jet­zt mit Wirkung zum 01.01.2017 in § 95 Abs. 2 SGB IX nach­fol­gen­der Satz 3 eingefügt:

Die Kündi­gung eines schwer­be­hin­derten Men­schen, die der Arbeit­ge­ber ohne eine Beteili­gung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.

Eine unter­lassene Beteili­gung und Anhörung des Betrieb­srates vor Ausspruch der Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es mit einem schwer­be­hin­derten Men­schen führt deshalb zukün­ftig automa­tisch zur Unwirk­samkeit der Kündi­gung. Diese Regelung find­et auch auf Arbeitsver­hält­nisse Anwen­dung, die noch keine sechs Monate Bestand haben und führt insoweit zu ein­er deut­lichen Erweiterung des Kündi­gungss­chutzes für Schwerbehinderte.

Henn emp­fiehlt deshalb Arbeit­ge­bern, diese Regelung strikt zu beacht­en. Denn die Mis­sach­tung dieser For­malie hat harte Fol­gen. Grund­sät­zlich kann der Arbeit­ge­ber zwar, wenn er die Unwirk­samkeit sein­er ersten Kündi­gung erken­nt, eine weit­ere Kündi­gung aussprechen. Oft­mals wird es dann aber so sein, dass bis zum Ausspruch der zweit­en Kündi­gung das Arbeitsver­hält­nis bere­its sechs Monate beste­ht und dann für den Arbeit­nehmer der Kündi­gungss­chutz des Kündi­gungss­chutzge­set­zes greift und die Kündi­gung des schwer­be­hin­derten Men­schen auch nach § 85 SGB IX der Zus­tim­mung des Inte­gra­tionsamtes bedarf.

Henn emp­fahl, diese Geset­zesän­derung zu beacht­en und im Zweifels­fall rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er unter anderem auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e.V. — www.vdaa.de — verwies.

Der Autor ist Präsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­san­wälte e. V.

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