Sehr geehrte Damen und Herren,

der VdAA ist ein Ver­band von mehr als 600 Recht­san­wäl­ten, die sich auf das Arbeit­srecht spezial­isiert haben.

Auch mit dieser Aus­gabe möcht­en wir Ihnen arbeit­srechtliche Artikel zu Ihrer Infor­ma­tion zur Ver­fü­gung stellen:

1.) Betrieb­srat­san­hörung in der Wartezeit

ein Artikel von Recht­san­walt und Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Bremen

2.) Karneval, Fast­nacht, Fasching: Sprich­wörtliche Feiertage und böse Spätfolgen

ein Artikel von Recht­san­walt und Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Bremen

3.) Min­dest­lohn gilt nicht für alle Arbeit­nehmer in der Gebäudereinigung

ein Artikel von Recht­san­walt und Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Bremen

4.) Frist­lose Kündi­gung wegen pri­vater Ver­wen­dung ein­er Fir­menkred­itkarte und Fälschung ein­er Kreditkartenabrechnung

ein Artikel von Recht­san­walt und Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Bre­men 

dieses Urteil stammt aus einem Ver­fahren, welch­es der Unterze­ich­n­er geführt hat. 
siehe Anlage

Leitzsatz:

Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG wird der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeit­sent­geltes nicht dadurch berührt, dass der Arbeit­ge­ber das Arbeitsver­hält­nis aus Anlass der Arbeit­sun­fähigkeit kündigt. Anlass für die Kündi­gung ist die Krankheit dann, wenn sie die Entschei­dung des Arbeit­ge­bers bee­in­flusst, ger­ade jet­zt den Kündi­gungs­grund auszunützen und die Kündi­gung zu erklären.

Es reicht aus, wenn die Arbeit­sun­fähigkeit den entschei­den­den Anstoß gegeben hat. Es muss sich um eine wesentliche Bedin­gung han­deln. Der Begriff ist entsprechend dem Schutzz­weck der Norm weit auszule­gen. „Aus Anlass” ist umfassender als „wegen” oder in sub­jek­tiv­er Hin­sicht set­zt eine Kündi­gung aus Anlass der Arbeit­sun­fähigkeit voraus, dass der Arbeit­ge­ber Ken­nt­nis von der beste­hen­den oder bevorste­hen­den Arbeit­sun­fähigkeit hat; wer nicht weiß, dass ein Arbeit­nehmer arbeit­sun­fähig ist, kann diesem nicht aus Anlass der Arbeit­sun­fähigkeit kündi­gen. Allerd­ings ist der Arbeit­ge­ber, der eine Kündi­gung ausspricht, ohne die Zeit der Nach­weispflicht des § 5 Abs. 1 EFZG abzuwarten, so zu behan­deln, als habe er Ken­nt­nis von der Arbeit­sun­fähigkeit gehabt.

Der Arbeit­nehmer ist für die anspruchs­be­grün­den Tat­sachen dar­legungspflichtig. Es genügt aber der Vor­trag des Arbeit­nehmers, dass der Arbeit­ge­ber Ken­nt­nis von der Arbeit­sun­fähigkeit gehabt hat. Diesen Anscheins­be­weis kann der Arbeit­ge­ber mit ent­ge­genge­set­ztem Tat­sachen­vor­trag bekämpfen.

6.) Aktuelle Urteile, die Ihre Leser inter­essieren kön­nten. Hier­bei han­delt es sich um Leit­sätze und Links zu aktuellen Urteilen, die von uns zusam­mengestellt wur­den.

Sämtliche Artikel dür­fen von Ihnen kosten­frei ver­wen­det wer­den unter der Voraus­set­zung, dass im Artikel zumin­d­est der Name und der Sitz des Autors und der Name unser­er Vere­ini­gung erwäh­nt wer­den. Tex­tän­derun­gen bit­ten wir mit dem jew­eili­gen Autor oder mit der Schriftleitung abzus­tim­men. Für die Übersendung eines Belegex­em­plars wären wir dankbar.

Die Artikel wur­den mit großer Sorgfalt erstellt, den­noch müssen wir jede Haf­tung ausschließen.

Für Rück­fra­gen ste­hen die Autoren oder ich gerne zur Verfügung.

Wir wür­den uns freuen, wenn die Infor­ma­tio­nen für Sie hil­fre­ich sind und sind für Lob oder Kri­tik immer dankbar.

Wenn Sie Rechtsanwälte/ ‑innen zum Arbeit­srecht aus dem Kreise unser­er Mit­glieder in Ihrer Nähe oder zu bes­timmten Spezial­ge­bi­eten suchen, empfehlen wir Ihnen einen Besuch unser­er Home­page — www.vdaa.de — und dort die Anwaltssuche, die Sie durch Anklick­en auf die Land­karte aktivieren können.

Mit fre­undlichen Grüßen

Ihr
Michael Henn
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
Fachan­walt für Erbrecht
Präsi­dent des VdAA e.V.
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