Aktuelles
- VdAA-Arbeitsrechtsdepesche 02-2026 3. März 2026
- Keine Diskriminierung: Satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer verstößt nicht gegen das AGG 17. Februar 2026
- Keine Diskriminierung: Satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer verstößt nicht gegen das AGG 16. Februar 2026
- Nach Kündigung krankgeschrieben – genau bis zum Urlaub. Darf man das? 15. Februar 2026
- Fristlose Kündigung wegen Online-Attest – Gericht bestätigt: Bewusste Täuschung rechtfertigt Kündigung ohne Abmahnung 15. Februar 2026
Kontakt
VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.
Gerokstraße 8
70188 Stuttgart
Telefon: (0711) 3058 9320
Telefax: (0711) 3058 9311
Mail schreiben
Internet-Adresse: www.vdaa.de
Pressemitteilungen
-
Bundesarbeitsgericht zur Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und den Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage
(Stuttgart) Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit […]
-
Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt außerordentliche Kündigung wegen „Blüten im Dortmunder Rathaus“
(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 26.08.2010 die außerordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin im Straßenverkehrsamt der Stadt Dortmund bestätigt, die in dem Verdacht steht, Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht […]
-
Konkurrentenklage – Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens
(Stuttgart) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie […]
-
Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung von Führungsstellen
(Stuttgart) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ […]
-
-
-
-
-
-