(Stuttgart) Bei Gefahrguttransporten gilt gemäß § 9 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in Verbindung mit § 10 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) eine bußgeldbewehrte Alkohol-Promille Grenze von 0.00 Promille.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart nochmals alle Gefahrgutfahrer auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Wer dagegen verstoße, liefere dem Arbeitgeber ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB.

So habe z. B. das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 19.03.2008, Az. 7 Sa 1369/07, die fristlose Kündigung eines Gefahrgut-Fahrers für wirksam gehalten, der um 4.45 Uhr nachts seine Fahrt angetreten hatte und bei dem nach 9.00 Uhr morgens noch eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille gemessen wurde. Der Fahrer fuhr ein mit flüssigem Stickstoff beladenes Fahrzeug. Für solche Transporte gilt eine Promille-Grenze von 0,00 Promille. Über das absolute Alkoholverbot wurden die Fahrer des Transportunternehmens jährlich in einer Schulung belehrt. Auch enthielt der Arbeitsvertrag bereits den Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei Fahren unter Alkoholeinfluss. Die Auftraggeberin, für die das Transportunternehmen fuhr, hatte aufgrund des Vorfalls den Fahrer dauerhaft gesperrt.

Das Landesarbeitsgericht wertete die Angabe des Fahrers, er habe lediglich ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen, als unerhebliche Schutzbehauptung, betont Klarmann.  Wegen der Gefährlichkeit des Fahrens von Gefahrgut unter Alkoholeinfluss für die Allgemeinheit und der hohen Gefährdung des Geschäftsinteresses der Arbeitgeberin hielt das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung auch trotz der 7jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der schlechten Arbeitsmarktchancen des 56jährigen Fahrers hier für gerechtfertigt. Auch eine vorherige Abmahnung sei in diesem Falle nicht erforderlich gewesen.

Klarmann empfahl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.   

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann     
Rechtsanwalt   
Fachanwalt für Arbeitsrecht    
VdAA – Vizepräsident      
c/o  Passau, Niemyer & Kollegen    
Walkerdamm 1       
24103 Kiel     
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099 
j.klarmann@pani-c.de   
www.pani-c.de

 

 

#1Auflösende Bedingung - Schriftform - Ligaklausel im Profi-Handball30.06.2025
#2§ 62 Abs 1 S 2 ArbGG, § 62 Abs 1 S 3 ArbGG, § 719 Abs 1 S 1 ZPO, § 707 Abs 1 ZPO, § 767 ZPO, § 769 ZPO30.06.2025
#3Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot30.06.2025
#4Entlassung eines Beamten auf Probe; Beteiligung des Personalrats; Maßstab für eine erneute Beteiligung der Personalvertretung im Widerspruchsverfahren; Freispruch während des laufenden Vorverfahrens; Änderung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts; Austausch der Entlassungsgründe und der Bewertungsgrundlage30.06.2025
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#7§ 63 GKG, § 42 GKG30.06.2025
#8Krankengeld; Regelungslücke; Tarifauslegung; Tarifvertrag; Teilzeitarbeit; Ungleichbehandlung; Berechnung des Krankengeldzuschusses nach dem MTV für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste (TV MD) für privat krankenversicherte Teilzeitarbeitnehmer30.06.2025
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